WEG: Kündigung des gemeinschaftlichen Kabelanschluss-Vertrags

Hallo,

ich bin Eigentümer in einer WEG und habe zusammen mit zwei weiteren Eigentümern den Antrag für die nächste WEG-Versammlung gestellt, den gemeinschaftlichen Kabelanschluss-Vertrag mit Vodafone (ehemals Unitymedia) zu kündigen. Die Eigentümer, die weiterhin den Kabelanschluss nutzen wollen, müssen dann einen Einzelvertrag abschließen.
Bisher sieht es so aus, dass die meisten Eigentümer diesem Antrag zustimmen werden (wir benötigen nur einfache Mehrheit laut Teilungserklärung).

In unserer Teilungserklärung steht unter "Sonstige Regelungen":
Die Wohnanlage erhält einen gemeinsamen Kabelanschluss. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, einen Anschluss der Wohnanlage an das Breitbandkabel zuzustimmen. Jeder Wohnungseigentümer darf daneben keine andere, von außen sichtbare Antenne und/oder Satelittenschüssel installieren.

Wir, die Antragsteller, interpretieren diese Regelung so, dass es um die bauliche, technische Bereitstellung des Kabelanschlusses geht, nicht um die vertragliche Komponente.

Ein Eigentümer sieht dies allerdings anders und behauptet, dass damit auch der gemeinschaftliche Vertrag mit dem Anbieter (Vodafone/Unitymedia) gemeint sei und eine Kündigung des Vertrages gegen die Teilungserklärung verstoße und somit rechtswidrig sei. Er hat auch bereits angedroht, den Beschluss anzufechten, falls der Antrag erfolgreich ist.

Wie seht Ihr das? Hat der Eigentümer bei Anfechtung Aussicht auf Erfolg?

Danke für Eure Meinungen.
Beste Grüße,
Peter
 



Die Regelung ist aber auch insgesamt nicht sehr detailliert formuliert worden. Ich nehme an, dass sich auch keine Definition des "gemeinsamen Kabelanschlusses" in dem Vertrag geben wird. 

Ich würde aber auch eher in die Richtung tendieren (und dir damit beipflichten), dass darunter die technischen Voraussetzungen zu fassen sind und jeder Eigentümer dann selbst über den jeweiligen Anbieter und den abzuschließenden Vertrag entscheiden kann. Selbstverständlich kann die Eigentümergemeinschaft nach § 16 Abs. 2 WEG auch gegenteiliges entscheiden.