Verhätnis von §138 BGB und §242 BGB

Hallo ihr Lieben,

 ich bin noch Ersti und daher mögen meine Fragen eventuell etwas "einfach" sein, doch ich stehe momentan auf dem Schlauch. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich bin über jede Antwort sehr dankbar!

Ich bearbeite momentan einen Fall, welcher davon handelt, dass A und B einen Kaufvertrag über einen Gegenstand schließen, welchen A zuvor nur durch eine Drohung gegenüber C günstig gekauft hat. Von der Drohung erzählt er auch B, der den Gegenstand von A daher nicht gutgläubig erwirbt.

Mein Problem:
Ich würde gerade gerne Prüfen ob das RG nach §138 I BGB nichtig geworden ist. §134 BGB habe ich zuvor geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass §242 keine Verbotsnorm ist. Jetzt hänge ich am §138. 

Meine Frage:
Würdet ihr sagen, dass der Abschluss des RG gegen die guten Sitten verstößt, oder würdet ihr sagen, dass hier "nur" ein Verstoß gegen Treu und Glauben i.S.d. §242 BGB vorliegt? 

Vielen Dank!