Nach § 56 BGB soll eine Eintragung ins VR nur erfolgen, wenn ein Verein mindestens 7 Mitglieder hat.
Ferner ist gem. § 59 III BGB die (Gründungs)Satzung von mindestens 7 Mitgliedern zu unterzeichnen.
Da jedoch lediglich der Vorstand die Eintragung veranlasst, stellt sich folgende Frage:
Wird überprüft, ob diese 7 Menschen tatsächlich existieren und wenn ja, wie?