A erstellt ein gefälschtes Attest am Computer und versendet es per E-Mail. Es wurde zu keinem Zeitpunkt ausgedruckt und erscheint rein als digitale Datei.
Wie würdet Ihr die Strafbarkeit nach StGB in Bezug auf das Herstellen der Datei beurteilen?
Ich würde eine Urkundenfälschung (oder auch § 277 StGB) ablehnen mangels Verkörperung und würde § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) prüfen. Findet ihr das abwegig oder plausibel?
Als Erläuterung wollte ich anführen, dass er ja am Computer in irgendeiner Form Daten speichert, die mit einem Programm visualisiert werden und bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde. Bei § 269 StGB handelt es sich ja um einen Tatbestand, um in Bezug auf Urkundenstraftaten
Lücken hinsichtlich der Digitalisierung zu schließen.
Es gibt ein Urteil, das bei Fälschung einer Unterschrift durch einen Paketlieferanten auf dem Display seines Geräts § 269 StGB bejaht.
Deinen Ausführungen ist nur zuzustimmen. Den Schutz von digitalen Daten soll § 269 StGB übernehmen, um entsprechende Lücken zu schließen. Daher die Urkundenfälschung aufgrund der fehlenden Verkörperung ablehnen und auf § 269 StGB genauer eingehen.
Danke für Deine Nachricht!