Hallo!
Zunächst einmal: Mir ist die alternative Kausalität, die Modifizierung der csqn sowie hypothetische Reserveursachen klar. Ich kann mich aber leider mit der Lösung nicht wirklich zufrieden geben.
Das Schulbeispiel mit dem Gift spreche ich gleich an, zunächst die banale, einfache Versionen:
I
In einem Gremium mit 10 Personen entscheiden 9 den O umzubringen. Die einfache Mehrheit trifft für alle verbindliche Entscheidungen. A ist einer der 9 Zustimmenden.
Strafbarkeit:
Wg alternativer Kausalität/Modifizierung der csqn-Formel ist A wg Totschlags strafbar.
II
A und B schießen auf O. Beide Schüsse wären tödlich gewesen. A traf unmittelbar vor B.
Strafbarkeit:
A strafbar wg Totschlags und B(!) strafbar wg Versuchs.
Ich erkenne den Unterschied (bei I ist man in gewisser Weise, eben alternativ in einem "Ursachengemenge" mitursächlich während der als Zweites Schießende nur hypothetische Reserveursache ist). Für mich liegt jedoch sowohl der gleiche Gesinnungs-,Handlungs- und Erfolgsunwert vor. Auchwenn B letztendlich mit einer gleichhohen Freiheitsstrafe wie A (in I) rechnen kann, so störe ich mich an der unterschiedlichen Behandlung.
Zum Giftbeispiel, das wahrscheinlich allen bekannt ist:
Hier finde ich die Kühl Lösung zufriedenstellend, solange man die Kausalität nicht überschreitet:
Führen gleichzeitig wirkenden Teilmengen der Gifte den Tod herbei, können die jeweiligen Giftmengen der Restgaben nicht mehr wirksam werden (hypothetische Ersatzursachen die unbeachtlich sind). Wir prüfen Täter 1 und denken uns dessen Giftgabe weg: Das Opfer wäre am Leben geblieben, da wirksam gewordene Teilmenge von Täter 2 alleine nicht ausgereicht hätte. Die wirksame Restmenge des B ist hypothetischer Kausalverlauf. Die Giftgabe von Täter 1 war kausal für den Tod. Das gleiche macht man mit Täter 2. Keine Modifizierung notwendig.
Bei der objektiven Zurechung, ohne die Herangehensweise zu ändern, liegt dann jedoch ein atypischer Kausalverlauf vor. Dieser ist eindeutig wesetlich, auchwenn der Erfolg wieder nur unwesentlich abweicht. Von daher führt auch dies nur zu einer Versuchsstrafbarkeit.
Daher meine Frage zu den beiden Beispielen der alternativen Kausalität:
Was ist eure Meinung und gibt es - ich finde dazu nicht wirklich welche - dazu Mindermeinungen in der Lehre oder Rechtsprechung?
Und was genau stört dich nun? Das B mit versuchtem Tottschlag bestraft wird oder das die Kausalitäten diese Meinung herbeiführen ?