Hallo, eine Frage zum sog. Taschengeldparagraph.
Nehmen wir den Fall an, dass die Eltern einem Minderjährigen Taschengeld zur freien Verfügung stellen und dieser die Leistung auch komplett bewirkt, also §110 BGB greift. Was, wenn es sich um eine Sache handelt, mit der die Eltern nicht einverstanden sind? (jetzt nicht wegen einem sehr hohen Preis, sondern beispielsweise irgendwas, was die Eltern für unnötig empfinden)
Ist das Rechtsgeschäft dennoch zustande gekommen, oder findet der §110 BGB dann da seine Grenzen, obwohl es eigentlich vorher hiess, dass der Minderjährige von dem Geld kaufen kann, was er will?
Der Vertrag ist dann trotzdem wirksam zustande gekommen. Der Taschengeldparagraph soll ja gerade auch die Eigenverantwortlichkeit des Heranwachsenden sowie dessen Entscheidung für eine Sache berücksichtigen. Da haben die Eltern keine Handhabe, wenn die Leistung vollumfänglich bewirkt worden ist.