habe ich ein Recht darauf, dass der Staat mich als Bevölkerungsteil vor Substanzabhängigkeiten -> Krankheiten -> Tot schützt?
ich versuche das aus den Grundrechten abzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
janniklas
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Hab mich konstituiert. Klar geht das.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(Antwort vom 20.01.2021 - 16:56)
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Das der staat das menschenleben schützt, ist ja gängige praxis. Aber ist das auch herleitbar aus den grundrechten?
(Antwort vom 20.01.2021 - 17:46)
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Primär ergibt sich dieses aus Art. 2 Abs.1 GG. - Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit: Das Recht auf Leben schützt als subjektives Abwehrrecht den Grundrechtsträger (= Bürger) gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat. Erst in zweiter Linie folgen daraus Schutzpflichten, die den Staat nicht nur verpflichten, Eingriffe zu unterlassen, sondern aktiv tätig zu werden (Strafrecht, Gefahrenabwehrrecht usw.).
(Antwort vom 21.01.2021 - 08:14)
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Das artikel 2 beeinträchtigt wird durch abhängig machende Substanzen, habe ich bereits angeführt.
Jetzt versuche ich eine Schutzpflicht des Dtaates gegenüber seinen Bürgern vor solchen Substanzen nach Artikel 1 (1) herzuleiten.
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Hab mich konstituiert. Klar geht das.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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Das der staat das menschenleben schützt, ist ja gängige praxis. Aber ist das auch herleitbar aus den grundrechten?
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Primär ergibt sich dieses aus Art. 2 Abs.1 GG. - Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit: Das Recht auf Leben schützt als subjektives Abwehrrecht den Grundrechtsträger (= Bürger) gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat. Erst in zweiter Linie folgen daraus Schutzpflichten, die den Staat nicht nur verpflichten, Eingriffe zu unterlassen, sondern aktiv tätig zu werden (Strafrecht, Gefahrenabwehrrecht usw.).
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Das artikel 2 beeinträchtigt wird durch abhängig machende Substanzen, habe ich bereits angeführt.
Jetzt versuche ich eine Schutzpflicht des Dtaates gegenüber seinen Bürgern vor solchen Substanzen nach Artikel 1 (1) herzuleiten.
ohne Erfolg bisher.
Kannst du das begründen?
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Habs hingekriegt.