Streitwertermittlung fristlose Kündigung Mietrecht

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Streitwertermittlung bei einer fristlosen Kündigung einer Mietwohnung.

Grundsätzlich berechnet sich der Streitwert nach dem Betrag einer einjährigen Nettomiete

  • Streitwert für außerordentliche fristlose Kündigung: Der Streitwert einer außerordentlichen fristlosen Kündigung richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Auszugehen ist vom Jahresbetrag der Nettomiete. Etwas anderes gilt, wenn der auf die streitige Zeit entfallende Betrag geringer ist. Gerade bei der fristlosen Kündigung kann die streitige Zeit erheblich geringer sein, als bei Berücksichtigung von Kündigungsfristen, sofern keine Räumungsfrist gewährt wurde. Es ist danach zu differenzieren, ob der Beklagte die Beendigung des Mietverhältnisses bestreitet oder ob die streitige Zeit nur die hypothetische Kündigung betrifft. Dies ist z.B. die Zeit zwischen dem Zugang der fristlosen Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses entsprechend einer hypothetischen ordentlichen Kündigung. Der jeweilige Zeitraum ist für die Bestimmung der streitigen Zeit und somit für die Ermittlung des Streitwerts maßgebend (LG Rostock ZMR 02, 922).

Was passiert jedoch, wenn die Wohnung vor der fristlosen Kündigung weniger als ein Jahr vermietet war.
Beispiel: Mieter ziehen im Juni in eine Wohnung. Im September wird eine fristlose Kündigung erstellt, da Mietzahlungen ausstehen.
Richtet sich die Streitwertermittlung nun nach 12 Nettomieten, oder nach 4 Nettomieten (Juni, Juni, August, September)?

 

Danke und viele Grüße

Franziska
 


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