Streichung eines Grundgesetzes

Hallo zusammen,

ich bin derzeit an der Fertigstellung meiner Hausarbeit im ÖffRecht und muss dort noch den letzten Teil fertigstellen. Hierbei geht es um die Frage ob eine Streichung des Begnadigungsrechts nach Art. 60 Abs.2 verfassungsgemäß ist. Formell wurde das Verfahren korrekt durchgeführt. Ich stehe leider etwas auf dem Schlauch und mir fehlt der konkrete Ansatz.
Ich dachte zunächst eine eine Prüfung der Einhaltung der Staatsstrukturprinzipien und Einhaltung von Art.79 Abs.3, jedoch kann nach Art.79 I ein Grundgesetz nur durch ein anderes Gesetz geändert werden. Würde es daran etwa schon scheitern?
Die Frage scheint mit so simpel, dass sie mir schon wieder zu kompliziert ist. Daher wäre ich dankbar, wenn mir jemand einen Denkanstoß geben kann.

Grüße


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Ich finde, dass eine Ausführungen hier zutreffend sind. Die Anforderungen für eine Grundgesetzänderung ergeben sich aus Art. 79 Abs. 1 und Absatz 3 GG. Erforderlich ist dafür ein entsprechendes Gesetz in dem die Streichung vorgenommen wird - daran fehlt es hier jedoch scheinbar.

Danke für Deine Antwort. Ich war mir auch zunächst sicher, dass ich hier den Knackpunkt gefunden habe. Jedoch ist vermerkt, dass die Streichung formell verfassungsmäßig ist und ich somit lediglich auf materielle Punkte eingehen muss. Ein Gesetz wie es in Art. 79 Abs. 1 gefordert wird würde doch zu den formellen Anforderungen gehören, oder nicht?