Hallo zusammen,
ich habe eine kleine Frage bezüglich des strafrechtlichen Sachbegriffs.
Folgender kleiner Sachverhalt:
A schneidet vorsätzlich dem Hund des B ein Ohr ab.
Strafbarkeit nach § 303 StGB
Gerade im Rahmen von § 303 StGB sprechen viele Lösungsskizzen davon, den § 90a BGB anzuwenden. Es wird somit vertreten (u.a. Rolf Schmidt), dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber durch § 90a BGB unter den Sachbegriff fallen.
Dr. Fischer sieht dies aber nicht so. Nach Fischer soll der strafrechtliche Sachbegriff vom zivilrechtlichen Sachbegriff losgelöst sein. Eine Heranziehung des § 90a BGB wäre mithin nicht nur "unnötig" sondern falsch.
Lösung des Falls wäre natürlich unstreitig § 303 StGB (+), ich habe lediglich Probleme mit dem Sachbegriff im objk. TB.
Nun bin ich leicht verwirrt. Wie löst ihr idR diese Thematik in der Klausur? Natürlich ist es mir durchaus bewusst, dass darin kein Schwerpunkt einer Klausur liegt.
Grüße
Wenn da kein Schwerpunkt liegt, folge ich der hM und die ist soweit ich das weiß nicht die von Herrn Fischer
"Nach einer Ansicht ist § 90a BGB anzuwenden, sodass der Hund wie eine Sache als Tatobjekt des § 303 in Betracht kommt, nach einer anderen Ansicht hat das Strafrecht einen eigenständigen Begriff der Sache, unter den auch Tiere fallen. Jedenfalls ist der Hund nach allen Ansichten taugliches Tatobjekt des § 303, sodass der Streit dahinstehen kann."