Stellvertretung durch eine OHG

Hallo, ich stehe gerade bei einer Hausarbeit auf dem Schlauch und ich habe das Gefühl, das ich viel zu kompliziert denke, da ich eigentlich schon weiß, wie ich das große Ganze lösen muss, aber ich stecke bei der Handhabung dieser Stellvertretungskonstellation einfach gedanklich komplett fest. Aber mal sehen was ihr davon haltet:

Im Grunde geht es um eine Eigentumsübereignung nach § 929. Die Veräußerin A möchte ein Kunstwerk eigentlich nur in den Räumen der D-OHG „parken“ und bespricht das mit Gesellschafter B, der es aber nicht seinem Partner C mitteilt. C verkauft nun die Sache an den Käufer E, denn die A bringt üblicherweise Kunstwerke vorbei, die die OHG dann in ihrem Namen verkauft. Die D-OHG ist – so wie ich das sehe – also ein Vertreter (164 BGB) ohne Vertretungsmacht der A, während die D-OHG durch ihren Gesellschafter C handelt. E ist bekannt, das üblicherweise Kunstwerke von A verkauft werden. Wie prüfe ich die Stellvertretung in solchen Konstellationen am sinnvollsten? Zusammen?

Also (stark vereinfacht skizziert): „A vertreten durch die D-OHG, welche wiederum durch den Gesellschafter C vertreten wird“.
Und dann in der eigentlichen Prüfung: „I. Eigene Willenserklärung
Die D-OHG müsste durch ihren Gesellschafter C eine eigene Willenserklärung abgegeben haben“

Oder prüfe ich einfach komplett von der OHG losgelöst die Stellvertretung der R durch?

Ansonsten habe ich die Konstellation jedenfalls schon skizzenmäßig gelöst:
Fehlende Vertretungsmacht = Keine Einigung über den Eigentumsübergang;
Erwerb nach §§ 929, 932 nicht möglich, da E weiß, dass die A Eigentümerin ist;
Und letztendlich der Weg über § 366 HGB: Guter glaube orientiert sich an der Verfügungsbefugnis und nicht am Eigentum.

Tut mir leid falls die Frage etwas verwirrend formuliert sein sollte, ich habe die Frage nach dem ersten kompletten formulieren versehentlich gelöscht und beim zweiten mal hab ich die Frage leider nicht mehr so sauber zusammengekriegt. Schon einmal vielen Dank für eure Hilfe.



Ich finde deine Ausführungen soweit sehr nachvollziehbar und würde die Stellvertretung hier zusammen, also in der Kette prüfen. So wie auch von dir vorgeschlagen, die A vertreten durch die OHGB und diese wiederum vertreten durch den C. Ich hoffe, dass dieser Aufbau dann nicht zu unübersichtlich wird.

Ich stimme der ersten Antwort hinsichtlich des Aufbaus zu, habe aber eine Frage zu deiner Lösung. Du gehst davon aus, dass keine Vertretungsmacht vorliegt, richtig? Hast du in deiner Prüfung die Möglichkeiten der Anscheinsvollmacht bedacht oder noch ein schritt zuvor den Rechtsschein aus § 56 HGB mit eingebracht?