Staatsorganisationsrecht

Hallo alle zusammen,
ich sitze gerade an einem Problem in meiner Hausarbeit fest und bin mir unsicher, was der richtige Weg wäre.
Es geht hier um ein Organstreitverfahren, was der Bundeskanzler und ein neu gewähler Vorsitzender einer Partei gemeinsam anstreben.  Der Vorsitzende wurde jedoch erst nach der Bundestagswahl gewählt und hat kein Mandat im Bundestag. Gemäß §63 BVerfGG ist er dann also nicht antragsfähig. Nach ständiger Rechtssprechung sind aber auch Parteien als tauglicher Antragssteller anerkannt, soweit sie in ihren eigenen Rechten betroffen sind. Es geht hierbei aber um eine angestrebte Bundestagsauflösung, die die Rechte einer Partei nicht berührt. 
Ich habe also argumentiert, dass der Vorsitzende einer Partei in ihrem Namen eine Klage einreichen kann, weil er ja die Partei vertritt und ein anderweitiges Auftreten einer ganzen Partei unrealistisch erscheint. Eine Bundestagsauflösung berührt die Partei, wie oben schon erwähnt, nicht in ihren Rechten, sodass er nicht antragsfähig ist.

Meine erste Frage ist, ob ihr grundsätzlich mit diesem Gedankengang einverstanden seid.
Außerdem stehe ich jetzt vor dem Problem, dass ich nicht genau weiß wie es weitergehen soll. Zum einen ist ja der Bundeskanzler antragsfähig, sodass man theoretisch eine Klage nur von dem Bundeskanzler annehmen kann, im Sachverhalt steht aber ausdrücklich, dass sie beide den Antrag beim BVerfG einreichen. Muss ich die Prüfung wirklich an dieser Stelle schon abbrechen, bzw. hilfsgutachterlich weitermachen?

Ich danke euch schon im Voraus für die Hilfe und die Aufmerksamkeit!! Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr mir irgendwie helfen könntet.

Beste Grüße,
Ana2112



Deine Argumentation ist in jedem Fall schlüssig, das Organstreitverfahren ist aber ein kontradiktorisches Verfahren, das heisst das der Antrag vom Bundeskanzler auch nicht zulässig ist, wenn der Antragsgegner nicht antragsfähig ist. Ich würde mich an deiner Stelle, weil es um eine Hausarbeit geht, nochmal nach einem Meinungsstreit zu dem Thema Antragsfähigkeit von Parteien im Organstreitverfahren umsehen und das ganze erläutern, wenn du bei deinem Ergebnis bleibst, dann verneinst du die Zulässigkeit deshalb aber prüfst ganz normal die Begründetheit hilfsgutachterlich. Es passiert oft, dass die Zulässigkeit nicht durchgeht