Bei einer Kreuzfahrt kam folgende Frage auf.
Welche Nationalität hat ein Kind deutscher Eltern - das auf einem italienischen Schiff in norwegischen Gewässern geboren wird?
Hallo,
da ich lediglich mit dem deutschen Recht vertraut bin kann ich auch nur dazu etwas sagen. Nach § 3 I Nr. 1 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit iSd § 4 StAG mit der Geburt erworben. In deinem Fall dürfte § 4 I StAG einschlägig sein. Sofern die Eltern allerdings nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden gilt § 4 IV StAG.
Nach § 17 I Nr. 2 StAG verliert das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es eine auslädische Staatsangehörigkeit erwirbt. Hier gilt aber § 25 I S. 2 StAG für EU-Mitgliedsstaaten bzw. die Schweiz. Italien ist EU Mitgliedsstaat, Norwegen aber nicht. Ob zwiscchen der BRD und Norwegen ein völkerrechtlicher Vertrag iSd § 12 III StAG besteht vermag ich mangels Völkerrechtskunde nicht zu beurteilen.
Nun müsste man prüfen ob das Kind die Norwegische Staatsangehörigkeit erwirbt und dadurch die deutsche verliert. Vorliegend müsste man noch schauen wie alt das Kind denn nun ist --> § 29 I StAG. Spielt der Sachverhalt kurz nach dder Geburt, so hätte das Kind zumindet, wie oben dargelegt, die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 21. Lebensjahr. Jedenfalls wenn es zusätzlich eine Norwegische Staatsangehörigkeit erwirbt und zwischen der BRD und Norwegen kein völkerrechtlicher Vertrag nach § 12 III StAG vorliegt.
Ergebnis:
Das Kind ist deutscher Staatsbürger.
Sofern und soweit meine Ausführungen nicht zutreffen würde ich mich über Ergänzungen und Hinweise freuen.
Hallo,
da ich lediglich mit dem deutschen Recht vertraut bin kann ich auch nur dazu etwas sagen. Nach § 3 I Nr. 1 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit iSd § 4 StAG mit der Geburt erworben. In deinem Fall dürfte § 4 I StAG einschlägig sein. Sofern die Eltern allerdings nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden gilt § 4 IV StAG.
Nach § 17 I Nr. 2 StAG verliert das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es eine auslädische Staatsangehörigkeit erwirbt. Hier gilt aber § 25 I S. 2 StAG für EU-Mitgliedsstaaten bzw. die Schweiz. Italien ist EU Mitgliedsstaat, Norwegen aber nicht. Ob zwiscchen der BRD und Norwegen ein völkerrechtlicher Vertrag iSd § 12 III StAG besteht vermag ich mangels Völkerrechtskunde nicht zu beurteilen.
Nun müsste man prüfen ob das Kind die Norwegische Staatsangehörigkeit erwirbt und dadurch die deutsche verliert. Vorliegend müsste man noch schauen wie alt das Kind denn nun ist --> § 29 I StAG. Spielt der Sachverhalt kurz nach dder Geburt, so hätte das Kind zumindet, wie oben dargelegt, die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 21. Lebensjahr. Jedenfalls wenn es zusätzlich eine Norwegische Staatsangehörigkeit erwirbt und zwischen der BRD und Norwegen kein völkerrechtlicher Vertrag nach § 12 III StAG vorliegt.
Ergebnis:
Das Kind ist deutscher Staatsbürger.
Sofern und soweit meine Ausführungen nicht zutreffen würde ich mich über Ergänzungen und Hinweise freuen.