Schwiegerelternschenkung

Guten Tag, Bei meiner Frage ergibt sich folgendes Problem: Die Eltern der Frau, welche mit ihrem Mann verheiratet ist und mit diesem ein Kind hat, zahlen dem Mann 30.000€ zur Renovierung des gemeinsamen Hauses, ohne dass Geld zurückzuverlangen. Nach etwas mehr als einem Jahr ziehen Frau und Kind streitbedingt aus, die Frau lässt sich daraufhin scheiden. Das Haus ist renoviert und im Eigentum des Ehemanns. Der Schwiegervater will daraufhin sein Geld zurück bekommen. Wie ist hier die Rechtslage, welche Anspruchsgrundlage prüft man?


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Anmerkung: In der Rückschau habe ich wohl sehr viel dazu geschrieben, ich hoffe das hilft dir Smile

Hi, also ich würde hier erst mit vertraglichen Ansprüchen beginnen. Hier haben die Schwiegereltern 30.000€ gezahlt. 

A. Rückzahlung des Darlehens, § 488 I 2 BGB (-)
Argument: Explizit keine Einigung hinsichtlich der Rückzahlung = Kein Darlehensvertrag

B. Ansprüche aus einem Schenkungsvertrag, § 416 ff. BGB
Es könnte aber aufgrund der unentgeltlichen "Zahlung" der 30.000€ ein Schekungsvertrag vorliegen. Dazu würde ich zu Beginn das Vorliegen eines wirksamen Schenkungsvertrages feststellen.
- Einigung (Inhalt: Unentgeltliche Zuwendung) (+)
- Wirksamkeit der Einigung (+)
Hier: Verstoß gegen Formvorschrift des § 518 I BGB (Notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens erforderlich) Aber hier Heilung über § 518 II BGB (Durch Bewirkung der Zuwendung) 

Aus einem solchen können sich Ansprüche auf Rückgewähr der Zuwendung ergeben.

I. Herausgabe der Schenkung bei Nichtvollziehung, § 527 BGB
1. Schenkungsvertrag, § 516 BGB (+)
2. Unter Auflage
Wohl durch Auslegung zu ermitteln, in Betracht kommt allenfalls die Verwendung des Geldes für die Renovierung (und nicht z.B Kauf eines Autos). Hier Abgrenzen zum gegenseitigen Vertrag, bei dem der Mann den Schwiegereltern für die Zuwendung etwas schuldet. Hier wohl nicht der Fall, die Renovierung soll ja aus der Zuwendung bestritten werden! Also Auflage (+)
3. Nichtvollziehung (-)
Hier hat der Mann ja gerade diese Auflage erfüllt, das Haus ist renoviert.
4. Ergebnis: (-)

II. Rückforderung wegen Verarmung, §§ 528, 529, 812 ff. BGB
1. Schenkungsvertrag, § 516 BGB (+)
2. Verarmung der Eltern (-)
Hier keine Anhaltspunkte ersichtlich
3. Ergebnis: (-)

III. Anspruch auf Herausgabe aufgrund Widerrufs, §§ 531 II, 812 ff. BGB
1. Widerrufsgrund
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Schwere Verfehlung des Mannes (-)
Das würde ich hier ablehnen. Ich orientiere mich hier grob an den "schweren Verfehlungen" im Erbrecht: Siehe §§ 2294, 2333 BGB (Rücktritt vom Erbvertrag NUR unter der Voraussetzung der Entziehung vom Pflichtteil, wo z.B ein "Nach-dem-Leben-Trachten" ggü. dem Erblasser oder seiner Abkömmlinge genannt wird) Ähnlich krass müsste zugunsten des Beschenkten auch dessen Verfehlungen sein. Das ist aber grade hier nicht der Fall, die Frau ist einfach weg. 
b) Grober Undank (-)
Nein, hier ist wohl das typische Risiko einer Schenkung verwirklicht, dass die Vorstellungen der Eltern einfach enttäuscht wurden.
2. Ergebnis: (-)

III. Sonstige vertragliche Ansprüche (-)

C. Sachenrechtliche Ansprüche 
(Anmerkung: Würde ich nicht in Betracht ziehen, hier nur der Vollständigkeit halber)
I. Herausgabe, § 985 BGB (-)
Selbst wenn das Geld bar übergeben wurde, ist es mittlerweile ausgegeben, d.h. nicht einmal Besitz des Mannes, außerdem wäre das Eigentum an den Geldscheinen beim Mann.

II. EBV-Ansprüche, §§ 987 ff. BGB (z.B. Nutzungsherausgabe) (-)
Keine Vindikationslage i.S.d. § 985 BGB

D. Deliktische Ansprüche (-)

E. Bereicherungsrechtliche Ansprüche:
I. § 812 I 1 1. Fall BGB 
1. Etwas erlangt (+)
2. Durch Leistung (+)
Hier: Erfüllung des Schenkungsvertrages, § 516 BGB
3. Ohne Rechtsgrund (Anfänglich fehlender Rechtsgrund)
Hier gibt es ja den wirksamen Schenkungsvertrag, der ja Rechtsgrund für die Zahlung der Eltern darstellt.
4. Ergebnis: (-)

II. § 812 I 2 1. Fall BGB
1. Etwas erlangt (+)
2. Durch Leistung (+)
3. Ohne Rechtsgrund (Nachträglich weggefallener Rechtsgrund)
Hier war ja eine Auflage bestimmt, die der Mann auch erfüllt hat, eine Bedingung i.S.d. § 158 BGB liegt gerade nicht vor!
4. Ergebnis (-)

III. § 812 I 2 2. Fall 
1. Etwas erlangt (+)
2. Durch Leistung (+)
3. Ohne Rechtsgrund (Zweckfortfall)
a) Vorliegen eines "Zwecks"

HIER wären wir dann.

Hier kann man dann mal etwas zu dem von den Eltern verfolgten Zweck sagen. Ich kenne den § 812 I 2 2. Fall zum Beispiel bei der Rückabwicklung von Nichtehelichen Beziehungen, bei denen z.B. der Freund der Freundin eine teure Uhr kauft, diese dann Schluss macht und er die Uhr zurückwill. Fraglich ist, aber welcher "Zweck" hier überhaupt erfasst sein soll.

aa) Mögliche Anknüpfungspunkte:
- Hatten die Eltern die Vorstellung, dass die Ehe im renovierten Haus auf lange Sicht bestehen wird? Haben die Eltern das irgendwie (auch konkludent) zum Ausdruck gebracht? Wie ist die erhebliche Zuwendung von 30.000e hier zu werten?

BGH sagt dazu:
(BGH, 13.07.1966 - V ZR 161/65):
"(...) Die Zweckbestimmung muß also von beiden Vertragsteilen zum Inhalt des Vertrages gemacht worden sein. (...)" 

(BGH, Urteil vom 29. November 1965)
"Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt."

(BGH NJW 1992, 906, 907)
"Auch ohne gesonderte Vereinbarung wird so ein Ausgleich in Fällen ermöglicht, in denen ein Gegenstand von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung verschafft wurde."

(BGH NJW 2008, 3277 Tz. 33)
"(...) bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (...)"

bb) Fazit:
Entweder ergibt deine Auslegung einen solchen Zweck, der bei der bereits bei der Einigung i.S.d. Schenkungsvertrags zwischen den Eltern und des Mannes Bestandteil desselben geworden ist oder du legst die 30.000€ als erhebliche wirtschaftliche Bedeutung so aus, dass hier ein solcher Zweck vorliegen muss.

cc) Zwischenergebnis Zweck (+)
 b) Fortfall des Zwecks (+)
Hier: Scheidung und Auszug der Ehefrau+Kind
c) Zwischenergebnis Ohne Rechtsgrund (+)
4. Rechtsfolge: Heruasgabe des Erlangten (+)
Hier wohl Wertersatz, § 818 II BGB
5. Kein Ausschluss
a) Kenntnis der Eltern, § 814 BGB
b) Verstoß gegen gute Sitten/Verbotsgesetz, § 817 S. 2 BGB (-)
c) Entreicherung, § 818 III BGB (-)
Hier liegt keine Eintreicherung, § 818 III BGB vor, insbesondere deshalb, weil die Renovierung ja eine Wertsteigerung des Hauses bedeutut und dieses ja im Eigentum des Mannes steht.
d) Zwischenergebnis Kein Ausschluss (+)
6. Ergebnis: (+)
Anspruch Eltern gegen Mann auf Wertersatz i.H.v. 30.000€.aus §§ 812 I 2 2. Fall, 818 II BGB

F. Weitere Ansprüche: (-)
G. Ergebnis: (+)

Ich freue mich über Feedback
LG, Jenny