Schema Zivilrecht

Liebe ForenTeilnehmer,

ich brauchte dringend Rat zur Lösung bzw zur Gestaltung folgendes Falles. Ich bin über jede Antwort dankbar.

 

Um die Kenntnis alten kölschen Brauchtums in der Kölner Bevölkerung zu vergrößern und die Bedeutung dieser Bräuche für die heutige Stadtgesellschaft zu verdeutlichen, ist in Köln der Verein zur Förderung historischen kölschen Brauchtums e.V. (K e.V.) wirksam gegründet, ordnungsgemäß in das Vereinsregister eingetragen und in dem dafür vorgesehenen Organ veröffentlicht worden. Ein wesentlicher Bestandteil zur Erreichung des Vereinszwecks soll die Errichtung einer öffentlich zugänglichen Bibliothek sein, in der die Bürger Kölns sich unmittelbar über alte Bräuche informieren können. Die für die Bibliothek notwendigen Bücher werden vom Verein, vertreten durch den Vorstand erworben. Der Vorstand des Vereins besteht aus den Vereinsmitgliedern A, B und C. Ihnen wird eines Tages bekannt, dass das Vereinsmitglied V Eigentümer einer äußerst seltenen, vollständigen Darstellung aller Altkölner Tänze in zehn Bänden ist. Da es sich bei dieser Darstellung um ein absolutes Standardwerk der Brauchtumspflege handelt, ein solches Werk besonders wertvoll und derzeit vollständig praktisch nicht zu erwerben ist, werden sich der Vorstand und V darüber einig, dass V dem Verein die zehn Bände für 5000,- € überlassen will. Es wird daraufhin ein Kaufvertrag dieses Inhalts zwischen V und dem Verein, vertreten durch den Vorstand, geschlossen, dessen Wirksamkeit aber unter dem Vorbehalt einer nach der Satzung des Vereins erforderlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung gestellt wird. Hintergrund der Notwendigkeit, einen solchen Vorbehalt zu erklären, ist Art. 7 der Satzung des Vereins. Dort ist geregelt:

„Der Vorstand darf Geschäfte im Wert von mehr als 2000,- € für den Verein nur dann tätigen, wenn dieses Geschäft vorher von der Mitgliederversammlung des Vereins mit der Mehrheit der in der betreffenden Versammlung abstimmenden Mitglieder gebilligt worden ist.“

Art. 4 der Satzung sieht ergänzend vor:

„Beschlüsse der Mitglieder dürfen nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung getroffen werden, die die persönliche Anwesenheit der abstimmenden Mitglieder erfordert.“

Beide Bestimmungen sind - wie die gesamte Satzung - vom zuständigen Amtsgericht in dem zur Veröffentlichung bestimmten Organ bekannt gemacht worden.

Noch am Abend desselben Tages, an dem sich V und der Verein über den Kauf der zehn Bände einig geworden sind, schrieb A im Namen des gesamten Vorstandes an jedes Mitglied des Vereins per E-Mail eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die zwei Wochen später stattfinden sollte. In dieser Nachricht wurde als einziger Tagesordnungspunkt die Aussprache und Beschlussfassung hinsichtlich der Zustimmung zum Geschäft des Vereins mit V genannt.

An dem betreffenden Tag der Versammlung erschienen dann 13 Mitglieder des Vereins, nämlich A, B, C, D, V, K, L, M, N, O, P, S und T. Aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder wurde bekannt, dass X und Z auch sehr gern an der Abstimmung teilgenommen hätten, dies aber nicht bewerkstelligen konnten, weil sie die Einladung per E-Mail in ihrem E-Mail-Postfach zunächst nicht zur Kenntnis genommen hatten und deswegen den Termin nicht einrichten konnten. Sie gingen davon aus, dass die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, wie sonst immer, per Briefpost kommen würde, was auch in Art. 3 der Satzung des K e.V. so vorgesehen ist.

Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung war A.

Nachdem eine Aussprache über den Kauf der zehn Bände von V stattgefunden hatte, rief A zur Abstimmung über den Antrag auf, dass das Geschäft mit dem V so zu billigen sei, wie es vereinbart worden war. Er wies dabei darauf hin, dass man sich bei der jetzt folgenden Abstimmung dieses Mal eines modernen EDV-Systems bedienen werde. Jedes anwesende Mitglied hatte daher eine Funkfernbedienung mit den Tasten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ bekommen. Nach der Aufforderung des Versammlungsleiters sollten die Mitglieder durch Drücken des für sie in Frage kommenden Knopfes ihre Stimme abgeben. Nachdem der A die Aufforderung zur Stimmabgabe ausgesprochen hatte und kurz nachdem alle Mitglieder auf ihren jeweiligen Geräten den jeweils für sie zutreffenden Knopf gedrückt hatten, brach das gesamte EDV-System zusammen, und zwar noch vor dem Zeitpunkt, an dem die von den jeweiligen Mitgliedern ausgesendeten Signale das Empfangs- und Speichergerät erreichen konnten.

Der A kündigte danach sofort an, dass man nun das von den jeweiligen Mitgliedern gewollte Votum schriftlich fixieren wolle. Daher sei von jedem Mitglied dasselbe Votum, das er mit Hilfe der EDV-Anlage hatte abgeben wollen, nunmehr auf ein bedrucktes Papier zu schreiben, auf dem sich jeweils ein Kästchen zum Ankreuzen für „Ja“, für „Nein“ und für„Enthaltung“ befand. Alle 13 Mitglieder beschrieben ihren jeweiligen Stimmzettel und gaben diesen sodann an den A ab.

A sammelte zunächst alle Stimmzettel. Dann dankte er den Mitgliedern für ihre Beteiligung und machte sich, nachdem er die Anzahl der abgegebenen Zettel notiert hatte, an die Sichtung der Stimmzettel:

Es ergab sich folgendes Stimmverhalten der einzelnen Mitglieder:

A, C, L und D hatten auf ihren jeweiligen Stimmzetteln mit „Ja“ gestimmt – ebenso wie vorher mit der EDV-Anlage.

V hatte auf dem Stimmzettel ebenso wie vorher mit der EDV-Anlage ebenfalls mit „Ja“ gestimmt.

K und M hatten auf ihren jeweiligen Stimmzetteln ebenso gestimmt wie vorher mit der EDV- Anlage, nämlich mit „Nein“.

S hatte auf dem Stimmzettel ebenso mit „Enthaltung“ gestimmt wie vorher mit der EDV- Anlage.

T hatte auf seinem Stimmzettel mit „Enthaltung“ gestimmt; bei der Stimmabgabe per EDV- System hatte er jedoch mit „Ja“ gestimmt. Dem Vorwurf von A, er, A, habe doch darauf hingewiesen, dass die Abgabe der Stimme auf dem Stimmzettel lediglich die Wiederholung der vorher im EDV-System abgegebenen Stimme darstellen solle und daher nicht von der früheren Entscheidung abweichen dürfe, entgegnete T, dass die erste Stimmabgabe wegen des technischen Defekts gar nicht wirksam gewesen sei. Ferner bezweifelte er, dass es sich bei den beiden Abstimmungen tatsächlich um einen einheitlichen Stimmvorgang handele. Er war vielmehr der Auffassung, dass es um zwei aufeinander folgende, voneinander getrennte Abstimmungen gehandelt habe und er daher beim zweiten Mal auch anders habe abstimmen können als beim ersten Mal.

O hatte beim elektronischen Abstimmungsvorgang mit „Ja“ gestimmt. Auf dem bei dem Wahlleiter abgegebenen Stimmzettel war das Kreuz jedoch so auf das Papier gebracht, dass sowohl das Ankreuzfeld für „Ja“ als auch dasjenige für „Nein“ von ihm beschriftet waren.

P hatte im elektronischen Verfahren mit „Ja“ gestimmt und nun einen Stimmzettel abgegeben, auf dem keiner der drei Kästchen markiert gewesen war, sondern neben dem Kästchen für „Ja“ hatte er sowohl ein Smiley und ein Zeichen „Daumen nach oben“ hingezeichnet. Dem Einwand des A, er hätte für eine wirksame Stimmabgabe nur ein Kreuz in eines der dafür vorgesehen Kästchen setzen dürfen, so dass nun die abgegebene Stimme als ungültig gewertet werden müsse, entgegnete P, dass doch jeder wisse, dass ein Smiley und ein „Daumen nach oben“ Zustimmung für etwas bedeute. Man solle nicht so altmodisch sein; auch ohne ein Kreuz in dem betreffenden Kästchen sei doch völlig klar, welche Position er in dieser Abstimmung eingenommen habe.

N hatte sich bei der EDV-Abstimmung enthalten und dies auch bei der Abstimmung mit dem Stimmzettel wiederholt. Nach der Stimmabgabe, aber vor der Sichtung und Auszählung der Stimmzettel, erklärte N dem A gegenüber, dass er nunmehr seine Stimmabgabe anfechte. Er erklärte insoweit, dass ihm vorher nicht klar gewesen sei, was eine Enthaltung tatsächlich

bedeute. Da er keinesfalls wie jemand behandelt werden wolle, der sich nicht entscheiden könne, wolle er seine vorher abgegebene Stimme durch die Anfechtung von Anfang vernichten und stattdessen nunmehr für „Ja“ stimmen.

B hat sowohl bei der elektronischen als auch bei der analogen Stimmabgabe mit „Nein“ gestimmt. Nach der Sichtung, aber vor dem Beginn der Auszählung der Stimmzettel erklärte B dem A dann jedoch, er wolle seine ursprüngliche Stimmabgabe „widerrufen“ und durch das Votum „Ja“ ersetzen. Als Grund führte B an, dass er sich in der Zwischenzeit eingehend über den hohen Preis der Bücher im Internet informieren konnte, welcher ihm aufgrund der schnellen Beschlussfassung vorher nicht bewusst war und außerdem schon mal davon gehört habe, dass es jedenfalls bei der Hauptversammlung im Aktienrecht wohl eine „Widerrufsmöglichkeit“ aufgrund eines wichtigen Grunds geben soll.

Aufgabe:

Bitte arbeiten Sie gutachterlich heraus, ob der Vertrag zwischen dem K e.V., vertreten durch den Vorstand, und V wirksam zustande gekommen ist!



Hallo,

ich arbeite auch an dem Sachverhalt. Hättest du Interesse daran, dass wir uns austauschen.

Freundliche Grüße