Schadenersatz wg. Verstoß gg. Veränderungsverbot mit nachbarschaftlicher Bindung

Hallo zusammen!

ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, ich bin langsam echt am verzweifeln.
Ich bin gerade über meiner Hausarbeit im Zivilrecht und finde bei einer Frage einfach keinen Einstieg :(.

Es geht um eine Siedlung, deren acht Häuser von einem Bauträger baugleich errichtet wurden. Im Kaufvertragsvordruck ist mit jedem Käufer eine Klausel wirksam vereinbart worden, die die Käufer verpflichtet, jegliche Veränderung der Häuser zu unterlassen.

Käufer und jetziger Eigentümer eines der Häuser A errichtet später einen Überbau und streicht sein Haus in blau. Dadurch erleidet das Haus von B eine Wertminderung i. H. v. 40.000 €.
A weigert sich kategorisch, den Umbau rückgängig zu machen. Die Kosten zur Beseitigung des Überbaus beliefen sich auf 50.000 €, die für einen neuen Anstrich auf 2.900 €.

Die Frage lautet, ob B von A Schadenersatz wegen der Umgestaltung verlangen kann (ÖR und § 906 BGB sind außer Acht zu lassen).

Meine Überlegungen waren u. A., dass mit Vertragsvordruck a. g. B. vorliegen könnten. Doch inwiefern lässt sich daraus ein Anspruch des B ableiten?
Da A und B in keiner vertraglichen Beziehung zueinander stehen, dachte ich auch an ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis. Aber auch hier fehlt mir der Ansatz für einen Anspruch.

Es wäre echt super, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte!

Danke Euch im Voraus!

Liebe Grüße
Sarah


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Hallo Sarah,

ich hoffe, du hast den Fall mittlerweile lösen können. Falls nicht, hier einen Ansatz:
C hat zwar einen wirtschaftlichen Schaden, jedoch keinen direkten Anspruch gegen B. Allerdings hätte G einen Anspruch gegen B aus § 7 des Kaufvertrages. Nach dem Prinzip der Drittschadensliquidation könnte C nun daraus einen Anspruch gegen B haben.
Klingt für mich bis jetzt ziemlich logisch, der einzige Haken an der Sache wäre, dass die DSL nur sehr begrenzt wirkt. Ich wurde selbst erst vor ein paar Stunden darauf aufmerksam gemacht, und war noch mit den anderen Fällen beschäftigt, deshalb konnte ich das jetzt noch nicht ganz durchprüfen.
AGB-Recht dürfte hier meines erachtens keine Rolle spielen (im 4. Fall kommt das rein).

Würde mich freuen, wenn du mir mal deinen Ansatz zukommen lässt Wink

Liebe Grüße,
Linus