Sachenrecht; verbotene Eigenmacht

Hallo Zusammen,

Ich komme bei der feststellung der verbotenen Eigenmacht nicht weiter und bitte um Hilfe.

Folgender Sachverhalt: Ein Mitarbeiter der D - AG übergibt eine Sache dem angeblichen Lieferanten V. Dieser verstaut die Sache in seiner Laube und verkauft sie später.

Nun die Frage: Hat V verbotene Eigenmacht. Einerseits kann man darauf abstellen, dass er zunächst Besitzdiener war und durch das Lagern den Besitz bekam (also (+)). Andererseits könnte man sagen, dass dem V die Sache übergeben wurde und somit keine verbotenen Eigenmacht vorliegt (scheitert an Besitzentziehung). 

Ich bitte um Hilfe.


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§ 858 Absatz 1 BGB enthält die Legaldefinition der verbotenen Eigenmacht: 

  • Wer dem Besitzer (+), war zunächst der Mitarbeiter der D-AG)

  • ohne dessen Willen (-), Mitarbeiter übergibt die Sache ja freiwillig

  • den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, (+)

  • handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (+), keine Zustimmung

Der V übt meiner Ansicht nach also keine verbotene Eigenmacht, da - wie du es schon erwähnst - die Sache freiwillig an den V übergeben wurde. V ist dadurch Besitzer geworden (Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache). Allerdings bin ich im 2. Semester und hatte noch kein Sachenrecht. Ich könnte also was übersehen haben.

Die Frage ist ob er tatsächlich durch die Übergabe Besitz erworben hat. Wäre er Besitzdiener dann hätte er den Besitz nicht durch die Übergabe erworben sondern erst durch das Verstauen. 

Komme echt nicht weiter an dem Punkt.

Danke für die schnelle Antwort

Ich sehe nicht, inwiefern der V Besitzdiener für die D-AG war.

§ 855 BGB: (Besitzdiener)
"Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer."

V ist durch die Übergabe der Sachen Besitzer geworden. V übt die tatsächliche Gewalt über die Sachen nicht für den Mitarbeiter oder die D-AG in deren Erwerbsgeschäft aus.