Kann mir jemand man bitte das mal Prüfen
Folgender SV: H leiht sich von seinem Freund ein Starwars Schwert und geht damit auf eine Fan Feier und verliert dort das Schwert und kauft ein Schwert (mit Silbergriff) da er dachte dass das Schwert von S einen Silbergriff hatte. S sein Schwert war aus Messing. Das wusste der H nicht.
Danach git der H das neu von ihm gekaufte Schwert das so aussieht wie das Schwert von S an den S und der S denkt er habe sein eigenes Schwert wieder bekommen. S weiss nicht das sein Schwert gestohlen wurde und auch nicht dass das Schwert nicht sein Schwert ist. Hätte S gewusst dass das Schwert ein Silbergriff hat und ihm nicht gehört, hätte er es nie angenommen.
Nun 14 Tage später erfährt H dass das gestohlene Schwert einen Messing Griff hatte und verlangt nun von dem S der auch dann erst erfährt das es sich nicht um sein Schwert handelt , das Silberschwert zurück.
Der S jedoch verweigert dies und möchte sein Schwert zurück haben erst.
Bearbeitervermerkt: Ansprüche des H aus §985 BGB und Ansprüche des S aus §§989;990 BGB . Und ob der S ein Zurückbehaltungsrecht hat.
Aus dem Bearbeitervermerk geht doch alles hervor, was du brauchen könntest. Um den Fall musst du dir schon selber einen Kopf machen. Wenn du konkrete Fragen hast, kannst du die hier gerne stellen.
Ja meine Frage ist, ob überhaupt eine Einigung isd 929 S.1 BGB bezüglich des Schwertes mit dem Silbergriff stattgefunden hat.. da ja bei der Einigung der S davon ausging das er sein eigenes Schwert zurück bekommen hat und kein neues Eigentum erwirbt.
Das nächste ich habe 989,990 BGB bezüglich H verneint, aber besteht ein Zückbehaltungsrecht nach 271 BGB des H? Nicht aus 989,990 BGB begründet, sondern aus einfach 985 BGB da er ja ein Herausgabeanspruch bzw Schadensersatzanspruch bezüglich seines Schwertes hat ?
Ich habe ja selbst keine Ahnung wie das zu lösen ist mein Problem ist, ob der Eigentum überhaupt übergegangen ist das ist ja problematisch und ob ein Zurückbehaltungsrecht bestünde.
Danke für die Antwort im Voraus