Sachenrecht

Hallo zusammen,

vielleicht könnte mir ja der ein oder andere im Sachenrecht helfen?

Zwischen E (ursprünglicher Eigentümer) und A kommt eine Verwahrung (§ 688 BGB) auf unbestimmte Zeit über eine Katze zustande.

Zwischen A und B kommt eine Leihe (§ 598) der Katze zustande, so lange, bis E seine Katze wieder abholt.

7 Monate später möchte A an B die Katze veräußern, da sich E bis dahin immer noch nicht bei A bezüglich der Abholung der Katze gemeldet hat.
B schickt den Kaufpreis per Post, A antwortet, dass B sich mit E bezüglich des Kaufs auseinandersetzen soll.

4 Jahre später erfährt E von der Sachlage und möchte die Herausgabe der Katze von B nach § 985 BGB.
B möchte von E die entstandenen Fütterungskosten i.H.v. 1.500 € und die übrigen Haltungskosten i.H.v. 2.500 € ersetzt verlangen. Allerdings meint E, nichts ersetzen zu müssen.

1. Wie würde man hier jeweils § 693 BGB (Ersatz von Aufwendungen bei Verwahrung) und § 601 I BGB (Verwendungsersatz bei Leihe) prüfen?

2. Kann E noch die Herausgabe seiner Katze von B gem. § 985 BGB verlangen, wenn ja, wie prüft man diese lange Paragraphen-Kette?

3. Muss E für B die entstandenen Fütterungskosten und die übrigen Haltungskosten ersetzen, auch wenn er sich weigert?

Über Hinweise und Tipps wäre ich sehr dankbar, da ich nicht mehr weiter weiß ...


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1. Vertragliche Ansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Entleiher bestehen nicht. Daher ist die Frage nach Aufwendungsersatz im Leih- oder Verwahrungsverhältnis unerheblich.

2. § 985 BGB ist einfach zu prüfen. Der Anspruchsteller muss Eigentümer sein. Passivlegitimiert ist der Besitzer, der kein Besitzrecht hat.

Zu prüfen ist, ob E sein Eigentum verloren hat. Dies dürfte zu verneinen sein. B konnte von A nicht vom Berechtigten erwerben. Ein redlicher Erwerb dürfte mangels Gutgläubigkeit ausscheiden. Ein abgeleitetes Besitzrecht von B gegenüber E erlischt, wenn die Verwahrung zwischen E und A gekündigt oder anderes beendet wird.

3. Die Kosten dürften einen klassischen Fall von notwendigen / nützlichen Verwendungen darstellen. Hier bist du im EBV. Verwendungsersatzansprüche können gegenüber dem Herausgabeanspruch als Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Daneben kommen auch Ansprüche aus GoA und Bereicherungsrecht infrage.