Rechtsbehelf/aufschiebende Wirkung bei VwGO

In Paragraph 80 VwGO heißt es:

"Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden"

Könnten Bundesländer das auch auf Paragraph 81 b, 2. Alternative StPO anwenden? Die Vorschrift gilt ja als materielles Polizeirecht.

Danke für eure Hilfe!