Rücktritt vom Versuch

Ich habe ein Frage bzgl. des Rücktritts vom Versuch. 

 

Wenn ich bei der Frage ob der Versuch fehgeschlagen ist auf die Einzelaktstheorie und die Gesamtbetrachtungslehre eingehe, einen Streitentscheid durchführe und letztenendes der Gesamtbetrachtungslehre folge!, muss ich dann im weiteren Prüfungsablauf bei der Frage ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt nochmal speziell auf die, der Einzelaktstheorie folgenden, Tatplantheorie eingehen oder kann ich direkt zur Lehre des Rücktritthorizonts übergehen? 

Es ist ja irgendwo eh sinnlos die Tatplantheorie in betracht zu ziehen, wenn man die Einzelaktstheorie vorher abgelehnt hat... 



Luise, ich würde es so formulieren, dass der Korrektor erkennen kann, dass Dein Gedankengang einer folgerichtigen Logik folgt. Etwas zu prüfen, weil es einem als Problem in den Kopf kommt, es jedoch der vorangegangen Prüfungsergebnisse widerspricht, ergibt wenig Sinn.