Prüfung Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld

Prüfung beim Untergang der Gattungsschuld

Fall:
K schließt mit dem Bildhauer V am 2. Juli einen Kaufvertrag über eine Skulptur mit dem Titel
„Das gebrochene Bein des Epiktet“. V hat 30 Exemplare dieser Skulptur angefertigt, die alle
identisch sind. K entscheidet sich zu diesem Zeitpunkt nicht für eine bestimmte Skulptur. Als
Kaufpreis vereinbaren die Parteien 5.550,- EUR. Da V alle existierenden Skulpturen in einer
Ausstellung des Galeristen G präsentieren will, erklärt er dem K, dass dieser eine der
Skulpturen am 11. Juli in der Galerie des G abholen könne. K ist mit der Regelung
einverstanden und verspricht, den Kaufpreis am Abholtag zu zahlen. Am 11. Juli erscheint K
jedoch nicht. Am 12. Juli werden alle 30 Skulpturen zerstört, weil V das in der Galerie stehende
Präsentationsregal umstößt.
Frage:
Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Skulptur?

Kann mir bitte jemand, der sich auskennt, mir sagen, wie er daslösen würde?

Es ist eine Gattungsschuld. Von der ist der Schuldner befreit, wenn entweder die gesamte Gattung untergegangen ist oder die Leistungsgefahr insb. Durch Konkretisierung auf den Gläubiger übergegangen ist. Würdet ihr bei der Unmöglichkeit gem. 275 I BGB sowohl subjektive als auch objektive Unmöglichkeit prüfen? Bzw. muss man sogar richtig gutachterlich beides prüfen? Ich würde nämlich gleich am Anfang bei der Prüfung der objektiven Unmöglichkeit rausfliegen, weil die gesamte Gattung untergegangen ist. Müsste man in einer Hausarbeit (wo es aber auch noch einen anderen etwas komplizierteren Fall gibt) die subjektive Unmöglichkeit bzw. mögliche Konkretisierung der Gattungsschuld trotzdem noch prüfen?

Ich bin sehr verwirrt, weil ich letztendlich einfach geprüft hätte, ob die gesamte Gattung untergegangen ist und dann, ob Konkretisierung nach 243 II BGB stattgefunden hat. Aber ich flieg beim ersten dann schon raus. Jemand meinte aber zu mir, dass die subjektive und objektive Unmöglichkeit in 275 I zwei eigenständige Rechtsgrundslagen sind, die man getrennt voneinander prüfen sollte und dass nicht so viele Angaben im Sachverhalt stehen würden, wenn das meiste wie der Gläubigerverzug dann irrelevant wäre. Allerdings muss man sagen, sass die ursprüngliche Fragestellung des Falles eine andere war, für die man diese Infos wirklich gebraucht hätte. Bei uns wurde die Frage letztendlich geändert. Wie seht ihr das?
Sorry für den langen Text.


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