Hallo ihr Lieben,
schreibe grade an meiner ersten Hausarbeit im Zivilrecht. Dort muss ich Paragraph 179 BGB prüfen. Kann mir von euch bitte jemand sagen ob es sich dabei um eine eigene Anspruchsgrundlage handelt ? Und wenn nicht, was käme als Anspruchsgrundlage in Frage?
Vielen Dank für eure Antworten!
Hey,
§ 179 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, da es sich dabei lediglich um die Stellvertretung ohne Vertretungsmacht handelt. Das heißt in den meisten Fällen prüfst du einen ganz normalen Kaufvertrag. Angebot und Annahme. Bei einem der beiden Willenserklärungen tritt dann der Fall der Stellvertretung ein, indem jemand z.b für einen anderen etwas kauft. Das heißt du fängst dann entweder bei Angebot oder Annahme an die Stellvertretung zu prüfen : 1. Eigene WE, 2. Handeln im fremden Namen, 3.Mit Vertretungsmacht (das wäre der Prüfungspunkt an dem du dann feststellst dass derjeniger ohne Vertretungsmacht handelte §179 BGB)
MfG