Mietrecht: Weißklausel und Kaution

Hey,

Ich sitze gerade an meiner BGB-Hausarbeit und stehe einfach auf dem Schlauch bei der ersten Frage. Ich weiß nicht wie ich anfangen soll. Folgend fasse ich den problematischen Teil des Sachverhalts zusammen.

V vermietet an J eine frisch renovierte Wohnung zu einem Mietzins von 350€ Am 01.09.2020. Eine Kaution von 1000€ wird auch vereinbart. V benutzt einen „Mustervertrag“ (also wahrscheinlich geht es um AGB). In diesen Vertrag schreibt sie handschriftlich eine Weiß-Klausel.

„ Der Mieter hat die Wohnung in weißer Farbe und mit weißen Tapeten zurückzugeben.“

Sie will die Klausel haupt- sächlich deswegen verwenden, damit sie die Wohnung nach Auszug sofort weitervermieten kann.
J ist einverstanden (auch mit der Weiß-Klausel) und sie schließen einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. J streicht bei seinem Einzug die Wände in einem hellen Blau. Nach einem Jahr kündigt J fristgerecht und ordnungsgemäß und zieht aus. Die Miete wurde immer pünktlich überwiesen und er verlässt die Wohnung am 30.09.2021. Jedoch hat er die Wände bei Auszug nicht weiß gestrichen. Daraufhin kontaktiert V ihn am 1.10. per SMS und fordert ihn auf die Wände weiß zu streichen bis zum 10.10. Sosnt würde sie einen Maler beauftragen und von der Kaution bezahlen. Die Schlüssel könne er sich jederzeit abholen. J antwortet nicht und beauftragt einen Maler. Kosten i.H.v. 800€.
V überweist J dann am 16.10. die verbliebenen 200€ der Kaution an J zurück.

J bestreitet sämtliche Ansprüche der V.
Frage: Welche Ansprüche hat J gegen V.
Fiktiver Bearbeitungszeitpunkt: 20.11.2021

Meine Ansatzpunkte sind zur Zeit § 551 BGB und § 307 BGB.
EIne Weißklausel zu vereinbaren ist wohl nicht erlaubt, jedoch ist der Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung in einer neutralen Farbe zurückzugeben, was ein helles Blau m.M. nach nicht ist.

Ich würde also bei einer AGB-Prüfung sagen, dass die Klausel nichtig ist. Das wiederum ist ja aber egal, da J so oder so verpflichtet ist die blaue Farbe durch eine neutrale Farbe zu ersetzen.

Liege ich soweit schon mal richtig? Oder was sind in diesem Fall die Anspruchsgrundlagen/Aufbauschemata?



P.S.: V beauftragt den Maler, nicht J selbst

Wir schreiben glaube ich die gleiche HA. Bist du bei der Frage 2 und 3 vielleicht auch schon etwas weiter.

Ich hatte die Klausel aber tatsächlich als wirksam festgestellt, aber ich bin mir da auch nicht sicher.

An den Vorrang der Individualabrede in AGB-Recht gedacht?