Sehr geehrte Damen und Herren,
laut dem Mietvertrag meiner möblierten Wohnung (Wohnen auf Zeit) habe ich eine einmonatige Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende (30./31.). Zusätzlich findet sich ein Absatz, in dem steht, dass ich bei Kündigung die Wohnung am letzten Tag (30./31.) um spätestens 10 Uhr vormittags geräumt haben muss.
Ich stelle mir die Frage, auch unter Beachtung von § 193 BGB, ob dies zulässig ist, da ich ja für diesen Tag noch komplett Miete zahle? Möglicherweise würde ich dann bis zum Bezug meiner neuen Wohnung eine Nacht auf der Straße schlafen müssen. Das würde ich gerne vermeiden!
Viele Grüße und vielen Dank vorab für die Hilfe!
Hallo,
ich würde mir da eher die Frage stellen ob dies im Sinne einer AGB Prüfung standhalten würde.
Aber mal ganz ehrlich, das Portal hier ist für Studenten um sich kurz über kleinere Fragen auszutauschen, Rechtsberatung darf und wird hier auch niemand vornehmen. Gehen Sie zu einem Anwalt und lassen Sie sich beraten. Es gibt doch auch Interent Portale über welche man einen Anwalt fragen kann. Hier werden Sie keine (rechtssichere) Antwort erhalten.
Wenn Ihnen der Anwalt zu teuer sein sollte können Sie auch einfach mal selbst in einem entsprechenden Lehrbuch oder BGB Kommentar nachlesen.
Viel Erfolg,
Maier