(Mietrecht) Auszug ohne Mietvertrag

Hallo, ich bräuchte bitte eure Hilfe in einem Fall.

L besichtigt die Wohung von P und J, dabei zeigt sie interesse an Ps Zimmer. P versichert L, die Unterlagen an die Hausverwaltung zu senden und informiert L darüber, dass sie einziehen kann. Nach dem Einzug, stellt L fest, dass keine Unterlagen bei der Hausverwaltung eingegangen sind und kein Mietvertrag entstanden ist. P ist immer noch Mieter des Zimmers. L befürchtet keinen Mietvertrag zu bekommen und möchte ausziehen. Welchen Anspruch hat L? Hat sie Anspruch auf Kündigung, ohne Einhaltung der 3 monatigen Kündigungsfrist.


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Also ich kann nicht erkennen, dass hier auf irgendeine Art und Weise ein Mietvertrag entstanden sein soll. Also hat L erst recht kein (außerordentliches) Kündigungsrecht. Es liegt meiner Meinung auch keine zulässige Stellvertretung der Hausverwaltung durch P vor. L hat jedenfalls keine vertraglichen Ansprüche gegen die Hausverwaltung.

Doch könnte L gegen P einen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten haben. Ich unterstelle, dass P und L sich nicht gut kennen. Und gerade in der Weiterleitung der Unterlagen zum notwendigen Vertragsschluss ist eine deutliche Überschreitung eines etwaigen Gefälligkeitsverhältnisses zu sehen. P könnte sich also gegenüber L verpflichtet haben, die notwendigen Unterlagen (wie ein Makler) an die Hausverwaltung weiterzuleiten und so ein Vermittlungsverhältnis mit L zu begründen. Da P seiner vertraglichen Pflicht auf Weiterleitung der Unterlagen nicht nachgekommen ist, hat L einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 BGB. 

Andere Meinungen dazu?

Vielen Dank! Das war eine sehr große Hilfe!!

Also kann man jetzt mit Sicherheit sagen, dass L ausziehen kann ohne weiter Konsequenzen zu befürchten?

Nunja, nein. Theoretisch hätte die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer einen Anspruch gegen L auf Nutzungsentschädigung (d. h. die Miete für die Zeit, die L sich in der Wohnung bzw. dem Zimmer befand und zwar bruttowarm), sofern er davon Kenntnis erlangt und den Anspruch überhaupt irgendwie durchsetzen will. Das Ganze kann man auch so spontan nicht beurteilen, erst recht nicht als Student und insbesondere dadurch ist es nicht ratsam, ohne Beratung durch einen ausgelernten Rechtsanwalt zu handeln. Ich persönlich sehe hier drei Möglichkeiten:
1) L setzt sich mit der Hausverwaltung in Verbindung und klärt die Angelegenheit auf, zahlt ggf. Miete nach und bleibt dann dort wohnen, soweit mit der Hausverwaltung ein Vergleich bzw. Vertrag geschlossen werden kann oder
2) L verschweigt die Angelegenheit und zieht schnellstmöglich aus und hofft, dass die Hausverwaltung nichts davon mitbekommt, bleibt aber soweit auf allen Kosten sitzen oder
3) L zieht aus der Wohnung wieder aus und zahlt Miete nach.

Die weiteren Ansprüche, die L gegen P haben könnte, würde ich durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall prüfen lassen (insbesondere die Risikoverteilung ist zu beachten, da P sich an die Hausverwaltung wenden könnte). Es ist ein großer Unterschied zwischen der objektiven Begutachtung hier im Forum und der Beurteilung der Angelegenheit nach einem ausführlichen Mandantengespräch. Ich persönlich - wäre ich L - würde Variante 1 bevorzugen, soweit ich das Zimmer weiter bewohnen und mir den Umzug sparen möchte.

Andere Meinungen?

Also, ausgehend (und zwar nur) von dem von dir hier dargestellten Sachverhalt stellen sich zunächst einmal grundsätzliche Fragen, da mir sowohl der Fall als auch die diesbezügliche Fallfrage suspekt vorkommen.

Angelehnt an die Ausführungen von Ronny hier meine Gedanken/Fragen:

1. Es gibt keinen "Anspruch" auf Kündigung. Was ein Anspruch ist, verrät § 194 I BGB, also das Recht von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu fordern. Die Kündigung ist ein Recht, genauer, ein Gestaltungsrecht, das entweder besteht oder nicht besteht. Ohne Mietvertrag gibt es kein Schuldverhältnis, das man kündigen kann. Erst recht nicht außerordentlich.
2. Ob und wie ein Mietvertrag zustandegekommen ist, hängt davon ab, ob sich Mieter und Vermieter mit dem Inhalt eines Mietvertrages (hier über Wohnraum) geeinigt haben, vgl. §§ 535, 549, 577a ff. BGB. Mangels direkten Kontakts kommt hier wenn überhaupt nur eine Stellvertretung des Vermieters durch P in Betracht. (Nach dem Sachverhalt nicht)
3. Wie ist das Verhältnis zwischen P und J, sind diese beide zusammen die Mietpartei, liegt also eine Gesamtschuldnerschaft vor? SInd die Zimmer einzeln vermietet oder die gesamte Wohnung an einen der beiden?
4. GIbt oder gab es zwischen dem Vermieter, der Hausverwaltung und P und J Absprachen irgendeiner Art? 
5. Ergebnis (nach dem Sachverhalt):
L kann mangels Mietvertrages weder außerordentlich noch ordentlich kündigen.

Damit weitergehende Ausführung nicht total im Sande verlaufen, könntest du ja noch mal schauen, ob sich dem Sachverhalt nicht doch noch ein paar Informationen entlocken lassen Wink

VG Jenny