Mangelfolgeschäden, Anspruchsgrundlage

Hey, 
in unserem Sachverhalt geht es darum, dass eine WEG ein Unternehmen beauftragt, deren Baumbestand zu überprüfen und gegebenenfalls diese Bäume zu fällen. Dieses Unternehmen beauftragt den Subunternehmer S, der aber die Baumkontrolle unsachgemäß durchführt. Daraus folgt, dass einer der Bäume aufgrund eines unentdeckten Pilzbefalles umfällt und die Dachrinne der WEG beschädigt. Die WEG möchte für die Dachrinne Schadensersatz.

Meine Frage: Muss man bei einem solchen Begleitschaden (Dachrinne) §§ 634 Nr.4 iVm. 280,241 II prüfen oder doch nur  §§ 280 I, 241 II, da der Mangel sich nur auf die unsachgemäße Baumkontrolle bezieht und nicht auf die Dachrinne. 

Wäre super, wenn ihr mir helfen würdet:)   


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Von wem soll denn der Schadensersatz eingeklagt werden? Von dem Subsunternehmer oder dem beauftragten Unternehmen? ZU dem einen Unternehmen würde ein direktes Vertragsverhältnis bestehen, zu dem anderen zunächst nicht.