Machtbereich, ohne Macht? Empfangsvertreter und Empfangsbote: Zurechnung zum Machtbereich des Empfängers

Ich habe den Eindruck, dass die Seminararbeit https://www.iurastudent.de/seminararbeitenD/Seminar_02_Empfangsvertreter.pdf schon ziemlich gut ist, insbesondere die Erklärung, für welchen Teil der Zustellung/Empfang der "Absender" und für welchen Teil der Zustellung der Empfänger das Risiko trägt.

Wenn bei der Empfangstheorie auf die Sphäre der Absenders und die Sphäre des Empfänger, also der jeweiligen Machtbereiche, abgestellt wird (räumlich und zeitlich), dann kommt der Abgrenzung der Machtbereiche eine ganz wichtige Bedeutung zu. Definitionsgemäß können Machtbereiche (räumlich zum gegebenen Zeitpunkt) keine Schnittmengen bilden, denn in diesen Schnittmengen wäre folglich die Macht nicht absolut durch einen Einzelnen gegeben (dominiert), also nicht dem Machtbereich dieser Person zuzuordnen. Es ist möglich, dass sich zwei Machtbereiche NICHT (räumlich und zeitlich) berühren. Ein "Niemansland" bzw. ein "dritter Machtbereich" zwischen dem Absender-Machtbereich und dem Empfänger-Machtbereich ist grundsätzlich möglich.

Macht hat man über einen Bereich nur, wenn die Macht absolut ist, also der Bereich von einer Macht dominiert wird. Dazu zählt auch, die Macht, mit der der eigene Machtbereich erweitert (Aufhängen weiterer Briefkästen, Erteilung von Vertretervollmachten/Empfangsvertretervollmachten, etc.) und verkleinert werden kann (Abhängen von Briefkästen, etc.). Fehlt es an der Macht den eigenen Machtbereich zu definieren, dann ist dieser (Zusatz-)Bereich nicht dem Machtbereich der Person zuzuordnen. Fehlt dem Empfänger diese Möglichkeit seinen Empfänger-Machtbereich entsprechend zu erweitern oder die Erweiterung zu verhindern, dann fehlt es Ihm offensichtlich an dieser Macht und somit kann dieser (Zusatz-)Bereich nicht seinem Machtbereich zugeordnet werden.

Insbesondere hat der Empfänger keinen Einfluss darauf, ob jemand anderes (der Absender oder Dritte; Verkehrsauffassung) eine "unbeteiligte Person" als "Empfangsboten" ansieht bzw. ansehen würde. Ebenso hat der Empfänger, nach der zuletzt erfolgten (Neu-)Definition seines Machtbereiches, keinen Einfluss darauf, ob sich die Auffassung des Absenders oder die des Verkehres, sich zukünftig (bis zum Zustellversuch) verändern wird. So lange dem Empfänger kein Rechtsmittel zugestanden wird, mit dem er festlegen kann, wer ein Empfangsbote ist oder zumindest verhindern kann, dass fälschlicher Weise eine "unbeteiligte Person" als ein "Empfangsboten" des Empfängers angesehen wird, würde eine Hinzurechnung eines Empfangsboten ("neue Bereichs") zum Empfänger-Machtbereich, zu einem Bereich führen, über den der Empfänger tatsächlich aber keine Macht hat.

Zusätzlich muss auch einem als Empfangsboten Angesehenen eine rechtliche Möglichkeit gegeben sein, diese Eigenschaft bzw. die Eigenschaftsvermutung zu verhindern. Denn ein Empfangsbote wird ggf. dem Empfänger (im Innenverhältnis) Schadenersatzpflichtig sein, wenn z.B. von Ihm die Botenleistung unsachgemäß durchführt wird.

Ggf. ist sogar der Absender (oder dessen Vertreter oder dessen Erklärungsbote) gegenüber dem Empfangsboten Schadenersatzpflichtig, wenn durch seine Annahme, dass es sich bei dem "unbeteiligten Person", um einen Empfangsboten des Empfängers handelt, diesem Empfangsboten ein Nachteil entsteht, weil er nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (und diese nicht allgemein bekannt sind). Wird er nicht aufgeklärt, dann kann man davon ausgehen, dass der Absender sich einen Vorteil (Fiktion der Zustellung durch Vermutung einer Machtbereichserweiterung) zu Lasten des Empfangsboten verschaffen wollte. Dem Empfangsboten entstehen nur Nachteile: Pflicht zur Leistung (Übermittlung an den Empfänger) und Risiko einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Empfänger bei Mangel- oder Fehlleistung.
Ein Empfangsbote kann als "menschlicher Briefkasten" für Rechtsverstöße des Empfängers (z.B. Wettbewerbsrecht) als Mittäter (mit)haften (LG Leipzig, Urt. v. 29.08.2017 - Az.: 01 HK O 75/117).

M.E. scheiden dadurch nicht nur nicht-geschäftsfähige Kinder (unter 7 Jahre) als Empfangsboten aus (wie üblicher Weise auch geurteilt wird), sondern m.E. auch minderjährige Personen ab 7 Jahren, denn diese sind nur beschränkt geschäftsfähige Personen, die keine Rechtsgeschäfte eingehen dürfen, die nicht zu Ihrem Vorteil sind. Üblicher Weise werden Personen ab 7 Jahren bis 18 Jahren als zulässige Empfangsboten von den Gerichten angenommen werden - was m.E. nicht haltbar ist. Rechtsgeschäfte von beschränkt geschäftsfähigen sind, wenn diese nachteilig sind, von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) abhängig. Wurde die Zustimmung nicht vorab erteilt, dann ist das Rechtsgeschäft unwirksam oder es ist schwebend unwirksam und erfordert zur Wirksamkeit die Genehmigung (durch die Eltern). Haltbar wäre dieses bei beschränkt geschäftsfähigen Personen nur, wenn Ihren Eltern die Anfechtung (z.B. wegen Irrtum) auch nach Zustimmung oder Genehmigung zugestanden wird.

Dem vermuteten Empfangsboten (volljährig oder nicht bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) müsste m.E. mindestens die Möglichkeit gegeben sein, seinen Status als vermuteter Empfangsbote gemäß §119 BGB anzufechten, somit den Status sofort oder (im zeitlich-begrenztem Maße, ohne schuldhaftes Zögern) auch nachträglich zurückzuweisen - um damit auch keiner Leistungspflicht mehr unterlegen zu sein. 1 Woche ist hier oft zu tolerieren, da der Empfangsbote Zeit haben muss, einen Rechtsbeistand auszusuchen und sich beraten zu lassen. Im Falle des gesetzlichen Vertreters kann es aber sein, dass dieser erst sehr spät von dem Empfangsboten-Status der minderjährigen Person erfährt, die Frist zur Anfechtung beginnt dann erst mit Kenntnis.

Der Absender hat es also lediglich geschafft die Zustellung zu fingieren, jedoch unter dem Risiko, dass der Empfangsbote binnen der 10-Jahres-Frist (praktisch nur binnen 7 Tagen) seinen Status anfechtet und bei Erfolg die Zustellungsfiktion aufhebt. Der Absender tut also gut daran, die Gründe für die Vermutung gut zu dokumentieren oder Studien zur Verkehrsauffassung parat zu haben, bevor er sich auf eine Vermutung/Verkehrsauffassung stützt.

Zudem sehe ich hier das Problem, dass ein Erklärungsbote nur ein Bote ist, der keine Vertretungsbefugnis hat, also keine Entscheidungen für und gegen den Absender treffen kann. Demnach kann er keine Vermutung anstellen, wer zum Machtbereich des Empfängers gehört, denn eine solche Vermutung (ob falsch oder richtig) würde eine Entscheidung darüber darstellen, wie der Absender im Rahmen seiner Beweislast den Beweis erbringen möchte, was einen großen Einfluss auf das Risiko des Absenders hat. An der dafür notwendigen Vollmacht fehlt es dem Erklärungsboten, weil er kein Vertreter ist. Selbst einem Erklärungsvertreter dürfte es an einer solchen Vollmacht fehlen, denn dessen Vollmacht erstreckt sich i.d.R. nur auf die Erklärung, jedoch nicht auf weitergehende Befugnisse (Risiko-Entscheidungen für den Absender zu treffen). Nur wenn dem Erklärungsboten/Erklärungsvertreter eine Anweisung erteilt wurde, dass der Absender den Beweis auch per Empfangsboten-Vermutung erbringen möchte (und dieses nachweisbar dokumentiert ist), dann ist es keine vollmachtsbedürftige Entscheidung des Erklärungsboten/Erklärungsvertreters für den Absender, sondern eine des Absenders selbst.
Der Auftrag an den Erklärungsboten muss somit glasklar sein, damit dieser nur noch einen Kriterienkatalog abarbeiten muss, die nur noch die Zustellung an sich betreffen (nicht mehr die Beweislast- bzw. die Vermutungsgrundsätze), ohne (nenneswerte) beweislast-relevante Entscheidungen für den Absender zu treffen.
Wann etwas dem Machtbereich des Empfängers zuzuordnen ist, wäre ohne Kriterienkatalog ggf. vom Erklärungsboten mit einer Rückfrage an den Absender zu ergründen (wann eine Person ein Empfangsbote des Empfängers darstellt, 5 unbeschriftete Briefkästen an einem Mehrfamilienhaus, etc.) statt eigenmächtig eine beweislast-relevante Entscheidung ohne Vollmacht für den Absender zu treffen.

Dem Empfangsboten mitzuteilen, dass er Empfangsbote ist oder das die Erklärung (meistens ein Brief) für den Empfänger bestimmt ist, reicht aus, um den Zugang im Machtbereich des Empfängers zu fingieren.
Eine weitergehende Willensäußerung "Bitte leiten Sie es an den Empfänger weiter" dürfte in der Praxis hilfreich sein (Klarheit für den ggf. unerfahrenen Empfangsboten), würde jedoch eine Vollmacht zur Abgabe solcher Willenserklärungen erfordern und könnte daher nicht vom Erklärungsboten ausgesprochen werden können, sondern nur von meinem Erklärungsvertreter.
Ohne eine solche Äußerung wüsste der Empfangsbote ggf. nicht, das und welche Handlung er unternehmen soll.

Wählt der Absender / Erklärungsvertreter / Erklärungsbote fälschlicher Weise eine "unbeteiligte Person" als Empfangsboten, dann geht das Schreiben in den Machtbereich einer "unbeteiligten Person" (dritter Machtbereich) über. In diesem Fall erreicht die Erklärung den Machtbereich des Empfängers nicht. Die Zustellung wird somit nicht fingiert. Das Risiko für eine falsche Empfangsboten-Vermutung trägt der Absender.

(Damit es leichter zu lesen ist, habe ich "der Erklärende" durch "der Absender" ersetzt.)

Was meint Ihr? Bin ich auf dem falschen Gleis unterwegs oder würdet Ihr (teilweise) zustimmen?



Worum geht es dir jetzt? Ob wir den Thesen des Textausschnittes zustimmen? Oder hast du da eine konkrete These zu? (hab ich was überlesen)

Sind meine Aussagen zur Abgrenzung der Machtbereiche korrekt? (Insbesondere, dass die Zustellung an einen vermuteten Empfangsboten in der Regel nicht schafft die Zustellung an den Empfänger zu fingieren - aus genannten Gründen.)

Eher richtig oder eher abwegig?

Wie ist das, wenn beispielsweise:

Danach checkt er im Büro noch einmal seine Mails und liest nun eine Mail des Händlers H, der ihm die gleiche Presse für nur 40.000 Euro anbietet. K reagiert schnell. Er schreibt wieder einen Brief an den V, mit welchem er die Bestellung storniert. Auf dem Nachhauseweg fährt er am Betriebsgelände des V vorbei. Dort trifft er jedoch um 20.11 Uhr niemanden mehr an. Da er auf Nummer sicher gehen will, steckt er den Brief aber jetzt nicht in den Briefkasten, sondern übergibt ihn dem Geschäftsnachbarn des V, der gerade sein Grundstück abschließt und nach Hause fährt. Der Nachbar vergisst den Brief aber völlig und händigt ihn erst am 21.10.2022 um 13 h dem V aus.
V, der gerade von einem mehrtätigen Messebesuch zurückgekehrt ist, liest nun am 21.10.2022 gleichzeitig die beiden Briefe des K.

Wie wird hier der Geschäftsnachbar V betrachtet?
Stellvertreter ist er ja nicht, da keine Vertretungsmacht vorliegt.
Empfangsbote auch nicht, da er nicht ausdrücklich dazu bestimmt war und nach der Verkehrsanschauung auch nicht…