Mögliche Fristsetzung im Zusammenhang mit § 326 BGB

Hallo zusammen,

ich habe folgende Fallfrage:

A kauft am 2.07.17 von B eine Uhr der Marke XYZ mit der Vereinbarung, diese C als Geschenk zukommen zu lassen. Geliefert wird dabei von B. Dieser ruft am 3.07.17 den C an und vereinbart die Lieferung für den 5.07.17. B trifft den C zum vereinbarten Zeitpunkt aber nicht an, da dieser den Termin vergessen hat. Er ruft ihn daraufhin an und beschwert sich, woraufhin beide eine erneute Lieferung für den 06.07.17 vereinbaren.

Auf dem Weg dorthin wird die Uhr jedoch - von B unverschuldet - irreparabel zerstört.

Fraglich ist, ob B trotzdem Kaufpreiszahlung verlangen kann.

Mein Ansatz ist dabei das Erlöschen des Anspruchs i.S.d. § 326 I BGB. 
Dies setzt Unmöglichkeit der Gegenleistung nach § 275 BGB voraus. Dazu haben wir Gattungsschuld, die jedoch durch § 243 II in eine Stückschuld umgewandelt wird, da B durch sein Erscheinen zum vereinbarten Zeitpunkt das Erforderliche geleistet hat um eine Sache mittlerer Art und Güte an den Gläubiger (das ist C dank Vertrages zugunsten Dritter nach § 328) zu übergeben. Die Unmöglichkeit ist damit durch die Zerstörung der Uhr gegeben. 

Nach § 326 II wird der Anspruch aber wieder geheilt, da C sich in Annahmeverzug befand.

Anspruch auf Kaufpreiszahlung besteht damit.

Für mich klingt diese Lösung eigentlich sauber und nachvollziehbar. Was mich jedoch stark verwirrt sind die exakten Datumsangaben, die grundsätzlich ja eigentlich auf irgendeine Art von Frist hinweisen müssen.

Habt Ihr eine Idee, was dafür infrage kommen könnte? Oder könnt Ihr mit vielleicht sogar sagen ob ich einfach zur Gänze falsch liege mit meinem Lösungsansatz?

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!