Hallo lieber Forum-Mitglieder,
ich habe eine Frage bzgl. der Konkurrenzen:
Nehmen wir an, wir haben einen Fall mit zwei Tatkomplexen und einem Täter:
Beispiel:
Tatkomlex 1: T schleicht sich an O herran und sticht ihn ohne Tötungsvorsatz in den Rücken. O fällt zu Boden und ist erheblich verletzt. O überlebt (wie von T geplant). Später gibt T alles bei der Polizei zu.
Ergebnis: T hat sich bzgl. O gem. § 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2 und Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Tatkomplex 2: Des Weiteren gesteht T bei der Polizei im gleichen Zuge, dass er seine Ehefrau Z umgebracht hat, damit er schnellstmöglich an das Erbe kommt.
Ergebnis: T hat sich bzgl. Z gem. § 212 I, 211 II Var. 3 StGB strafbar gemacht.
Konkurrenz / Gesamtergebnis: ???
Für mich stellt sich hier nun die Frage, kann T bzw. ein Täter seperat zur gleichen Zeit wegen zwei verschiedenen Delikten an zwei verschiedenen Opfern bestraft werden, oder wird T nur wegen dem höhsten Delikt, hier den § 212 I, 211 II Var. 3 StGB bestraft?
Das heißt entweder:
T hat sich zum einen bzgl. O gem. § 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2 und Nr. 3 StGB strafbar gemacht und zum anderen bzgl. Z gem. § 212 I, 211 II Var. 3 StGB.
Oder etwa:
T hat sich im Wege der Verdrängung nur gem. § 212 I, 211 II Var. 3 StGB strafbar gemacht.
Ich bedanke mich schon mal im Voraus. Liebe Grüße!