Guten Tag alle zusammen,
ich hätte folgendes Problem:
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft (BAG Urteil vom 15.03.2001, NZA 2001,1070).
Das heißt wird die Kündigung vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhänigig gemacht ist sie nichtig, es sei denn dass das Ereignis unter einer so genannten Postestativbedingung steht. Eine solche Bedingung liegt vor, wenn der Bedingungseintritt von einer einmalig zutreffenden Willensentscheidung des Kündigungsempfängers abhängt (BAG, Urteil vom 10.11.1994, BB 1995, 364).
Das heißt, wenn der Gekündigte sich. sofort nach Erhalt der Kündigung entscheiden kann, ob er die Bedingung erfüllen will oder nicht.
Das Problem was sich mir jetzt stellt ist, dass ich in Rechtsprechung und Literatur nur Beispiele finde wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unzulässig kündigt.
Was wäre denn, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung unter Vorbehalt ausstellen würde ? Müsste ich hierzu die Gesetzesnorm des KSchG teleologisch reduzieren? Meiner Ansicht nach ist der Sinn und Zweck der Norm der Schutz des Arbeitnehmers, aber ist sie genauso auf den Arbeitgeber anwendbar?
Danke für eure Hilfe und euer Antworten!