Beispiel: Person a hat 2014 eine Körperverletzung begangen als er 14 Jahre alt war. Diese wurde nach §45 JGG ausnahmsweise EINGESTELLT.
Nun ist die Verjährung eingetreten Person a möchte diese Strafakte bzw. Ermittlungsakte inklusive Polizeibericht etc. löschen lassen nach
§ 489 Stpo, Abs. 4, Punkt 2
Die Anzeige wurde damals von der Polizeibehörde XY aufgenommen und der Staatsanwaltschaft XX führte das Verfahren. Der Hintergrund ist das er sich in 2 Jahren bei der Bundespolizei bewirbt. Ist dies möglich das die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnisse mehr über das Verfahren am Ende der Löschung haben