Heilbehandlungskosten

Hallo
kurz zum Sachverhalt:
L befährt mit leicht überhöhter Geschwindigkeit die Straße entlang und erfasst das 6 jährige Kind schwer. Die Mutter des Kindes war für einen kurzen Moment abgelenkt, sodass K auf die Straße sprang.
Der Vater des K (und früherer Lebensabschnittsgefährter) verlangt im Namen des K von M und L Heilbehandlungskosten.

Hat K einen AS gegen M aus 823 I?
Liegt eine Rechtsgutverletzung durch Unterlassen vor?
Welche Ansprüche kommen jeweils in Betracht

Dankeschön Smile


Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat

Vielleicht schaust Du dir erst mal die überhaupt in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen an und erstellst eine entsprechende Lösungsskizze. 

Achte dabei vielleicht auch auf die §§ 1626 ff BGB, insbesondere § 1629 BGB sowie den § 277 BGB Wink

Wenn Du dann konkrete Fragen haben solltest, immer her damit Smile

Hey danke für deine Antwort Smile

bin wie folgt vorgegangen:
§ 823
P) Verschulden
M hat gem. §276 II fahrlässig gehandelt
Allerdings haben die Eltern gem. § 1664 I bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Daraus folgt aus § 277, dass eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausscheidet.

Dann habe ich die Anwendbarkeit des § 1664 problematisiert. Und zwar einmal im Straßenverkehr und dann bei Aufsichtspflichtverletzungen. Bin zum Ergebnis gekommen, dass die Norm zur Anwendung kommt.
Dadurch dass M die eigenübliche Sorgfalt eingehalten und nicht grob fahrlässig gehandelt hat besteht dann letztlich kein Anspruch aus 823

Ergibt mein Aufbau Sinn

oder kann 823 weggelassen werden, sodass ich direkt 1664 prüfe?