Hausarbeit im Zivilrecht

Guten Tag an alle,
Ich beschäftige mich derzeit mit meiner Hausarbeit im Zivilrecht.
Sachverhalt kurz dargestellt:

Unternehmer A kauft bei Unternehmer B Taschenlampen und Toaster.
Die Toaster hat Unternehmer B bei Unternehmer C erworben.
Unternehmer A verkauft eine Taschenlampe an Verbraucher D. D merkt, nach 2 Monaten, dass die Taschenlampe doch nicht funktioniert und fordert Reparatur oder Neulieferung von A. Die Reparatur wäre zwar günstiger , aber aus organisatorischen Gründen will A die Taschenlampe neuliefern lassen. Da er sich vergewissern will, dass ihm dadurch keine Kosten entstehen, fordert er vom Unternehmen B eine kostenlose Neulieferung. Unternehmen B verweigert dies, da bei Lieferung kein Mangel gesichtet wurde und weist zudem auf die AGB hin, die eine Haftung ausschließen würden. ( Verkäufer haftet nur, wenn Mangel vorsätzlich herbeigeführt wurde von Verkäufer oder Mitgehilfen)

Verbraucher E kauft einen Toaster bei A. E merkt nach einigen Tagen, dass der Toaster nicht ganz funktioniert. Daher fordert er Reparatur oder Neulieferung von A. A gibt diesem den Kaufpreis gegen Rückgabe des Gerätes zurück und fordert dann von B den Kaufpreis zurück sowie den entgangenen Gewinn. B bestreitet, dass ein Mangel vorliegt und vergweigert Zahlung. B informiert jedoch C darüber und fordert wegen dem Mangel den Kaufpreis zurück sowie den entgangenen Gewinn.

Ach ja es handelt sich bei den Taschenlampen und Toastern um Massenwaren, bei denen A eine stichprobeartige Kontrolle durchgeführt hat.

Ansprüche des A gegen B auf die kostenlose Neulieferung der Taschenlampe und die Erstattung des Kaufpreises sowie Ersatz des entgangenen Gewinns bezüglich des Toasters.

Ansprüche des B gegen C auf Erstattung des Kaufpreises sowie Ersatz des entgangenen Gewinns bezüglich des Toasters.

Die Schwerpunkte in der Hausarbeit sind wohl die AGB-Kontrolle, Nacherfüllung, Regressfall i.S.d §478 I und der Schadenersatz statt der Leistung, wobei ich mir bei diesem nicht sicher bin. Was mich verwirrt ist, dass B den Mangel bestreitet und dann den C darüber informiert und fordert. Gibt es eine spezifische Norm dafür, einen Präzedenzfall oder irgendjemanden der mir dazu etwas sagen könnte?

Bedanke mich für jede Hilfe!

Grüße


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Aufgrund deiner verkürzten (und etwas unübersichtlichen) Zusammenfassung deines Sachverhaltes einige Ideen:
Im Ausgangsfall will A Nacherfüllung in Gestalt der Nachlieferung
Anspruchsgrundlage hierfür ist §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Fall BGB
A. Anspruch entstanden
I. Wirksamer Kaufvertrag
II. Mangel bei Gefahrübergang
1. Mangel (+)
2. Gefahrübergang?
a) Grundsätzlich: Bei Übergabe, § 434 I 1 i.V.m § 446 BGB (-)
b) Ausnahme: Beweislastumkehr, § 476 BGB (-)
Kaufvertrag A und B kein Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
c) Unternehmerregress, §§ 478 III, 476 BGB (Modifikation des § 476 für Unternehmer)
Dazu müssten Voraussetzungen vorliegen
aa) Verbrauchsgüterkauf A und D (+)
bb) Verkaufte, neu hergestellte Sache (+)
cc) Rücknahme oder Minderung wegen Mangelhaftigkeit (seitens D)
Heißt: D musste gegenüber A wirksam mindern, zurücktreten, Schadensersatz statt der Leistung fordern, oder Nachlieferung geltend machen. (Rücknahme der mangelhaften Taschenlampe dann über § 439 IV BGB)
PROBLEM: Hier hat D offengelassen, ob er Reparatur (§ 439 I 1. Fall BGB) oder Neulieferung (§ 439 I 2. Fall BGB) will. 
Hier würde ich schauen, ob und in welchem Umfang hier wirklich das Nacherfüllungsverlangen seitens D gegenüber A zu werten ist. Das Nacherfüllungsverlangen ist schließlich ein Wahlrecht des Käufers, das nach wohl h.M eine elektive Konkurrenz darstellt, sodass ich hier wohl eine Pflicht seitens des A zur Rücknahme der Taschenlampe im Ergebnis einfach mal annehme.
d) Zwischenergebnis: Beweislastumkehr für das Vorliegen des Mangels
hM: Auch in sachlicher (nicht nur zeitlicher) Hinsicht
III. Nacherfüllungsverlangen (+)
IV. Kein Ausschluss
1. Kenntnis des A, § 442 BGB (-)
2. Verletzung einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, § 377 HGB
a) Anwendbarkeit (+)
§ 478 VI BGB verweist explizit auf § 377 HGB
b) Voraussetzungen § 377 HGB (+)
aa) Beiderseitiger Handelskauf (+)
bb) Ablieferung der Ware (+)
cc) Mangel (+)
dd) Keine unverzügliche Mängelrüge (+)
ee) Kein Ausschluss (+)
c) Rechtsfolge: Genehmigungsfiktion (Also Gewährleistungsausschluss)
3 Zwischenergebnis: Kein Ausschluss (-)
V. Zwischenergebnis Anspruch entstanden (-)
B. Ergebnis (-)

Weiterer Anspruch: § 437 Nr. 1, 478 I BGB
PROBLEM: Gilt § 478 I BGB auch für Nacherfüllungsanspruch?

Für weitere Ausführungen fehlt mir leider die Zeit, vielleicht hilft dir das schon.