Halloo, ich bin zu Zeit im 1 Semester und brauche dringend Hilfe was das Prüfen im Gutachten angeht. Bin mir nie wirklich sicher wann ich aufhören muss zu prüfen :/
Also beispielsweise liegt im Innnenverhältnis ein Auftrag vor, der eine Vollmacht mit sich bringt.
Jetzt könnte das Auftragsverhältnis an 3 Punkten unwirksam werden, in folgender Reinfolge: - 1. Frist (fraglich, ob überhaupt eine Frist vorliegt) - 2. Widerruf (hier erlischt der Auftrag sicher) - 3. Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Wenn ich das vorliegen einer Frist bejahe, ist es dann überflüssig, noch zu prüfen ob der Auftrag widerrufen wurde? Oder wäre das einfach ein umfassendes Gutachten?
Danke schonmal im Voraus!!!
Es gibt ja für alles ein Schema. Bei vertraglichen Ansprüchen auch. Wenn du also vertragliche Ansprüche nach dem Schema abarbeitest, ergibt sich, was nicht mehr geprüft werden muss. Ansonsten: Fallbezogenheit beachten. Man sollte nur prüfen, was irgendwie für den Fall anwendbar sein könnte. Mehr nicht.
Beispielsweise folgende Gliederung:
(der Editor hier hat die Numerierung durcheinandergewirbelt)
Vertragliche Ansprüche
Einigung
Angebot
Willenserklärung
Objektiver Erklärungstatbestand
Obj. Handlungswille
Rechtsbindungswille (Obj. Erklärungswille)
Obj. Geschäftswille
Subjektiver Erklärungstatbestand
Subj. Handlungswille
Subj. Erklärungswille
Subj. Geschäftswille
Wirksamwerden
Abgabe
Zugang
Kein Widerruf § 130 I 2 BGB
Stellvertretung §§ 164 ff. BGB
Zulässigkeit (Nicht Realakte, höchstpersönliche Rechtsgeschäfte)
Eigene WE des Vertreters (Entscheidungsspielraum; Abgrenzung Bote)
Im fremden Namen (Offenkundigkeit; sonst Eigengeschäft)
Ausdrücklich
Konkludent § 164 I 2 BGB („aus den Umständen ersichtlich“)
Sonderfälle
Bargeschäfte des täglichen Lebens
Handeln unter fremden Namen
Bloße Namenstäuschung (dann Eigengeschäft)
Identitätstäuschung (dann Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, soweit es dem Vertragspartner auf die Identität ankommt)
Innerhalb der Vertretungsmacht
Vollmacht erteilt
Gesetzliche Vollmacht
Gesetzlicher Vertreter §§ 1626, 1929 BGB
Verein § 26 II BGB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 709, 714 BGB
oHG § 125 HGB
Kommanditgesellschaft (Komplementäre) §§ 161 II, 125 HGB
GmbH Geschäftsführer § 35 GmbHG
Aktiengesellschaft Vorstand § 78 AktG
Rechtsgeschäftliche Vollmacht § 166 II BGB
Sonderfall: Prokura § 48 ff. HGB
Vollmacht nicht nichtig
Vollmacht nicht erloschen
Umfang der Vollmacht
Rechtsscheinvollmacht (nur bei Gutgläubigkeit des Dritten)
Gesetzlich geregelt
§§ 170-173 BGB (Vollmachtsurkunde noch im Umlauf)
§ 15 HGB (negative Publizität des Handelsregisters)
Anscheinsvollmacht § 242 BGB
Wiederholtes Auftreten als Vertreter
Zurechnung (fahrlässige Unkenntnis u. Verhinderungsmöglichkeit)
Gutgläubigkeit des Dritten § 173 BGB
Duldungsvollmacht
Wiederholtes Auftreten als Vertreter
Zurechnung (Kenntnis u. Untätigkeit)
Gutgläubigkeit des Dritten § 173 BGB
Einschränkung der Vertretungsmacht
Rechtsgeschäftliche Einschränkung
Innenverhältnis
Außenverhältnis
Gesetzliche Einschränkung
Insichgeschäft § 181 BGB
Doppelvertretung
Umgehungsgeschäfte
Keine Ausnahme (o. g. Einschränkungen)
Gestattung
Erfüllung einer Verbindlichkeit
Annahme
Willenserklärung
Objektiver Erklärungstatbestand
Obj. Handlungswille
Obj. Erklärungswille
Obj. Geschäftswille
Subjektiver Erklärungstatbestand
Subj. Handlungswille
Subj. Erklärungswille
Subj. Geschäftswille
Wirksamwerden
Abgabe
Zugang
Kein Widerruf § 130 I 2 BGB
Beachte: § 151 BGB
Rechtzeitigkeit § 147 BGB
Sonderfall: Schweigen
Stellvertretung §§ 164 ff. BGB (s. o.)
Konsens
Normalfall (Obj. ETB = Subj. ETB)
Falsa demonstratio non nocet (Übernahme der Fehlformulierung)
Anfechtungssituation (Obj. ETB =/= Subj. ETB)
Wirksamkeit (rechtshindernde Einwendungen)
Geschäftsunfähigkeit §§ 104 ff. BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 ff. BGB
Lediglich rechtlich vorteilhaft § 107 BGB
Keine persönliche Verpflichtung
Keine Aufhebung oder Beschränkung von Rechten
Einwilligung des gesetzl. Vertreters § 107 BGB
Einwilligung § 183 BGB
Gesetzlicher Vertreter §§ 1626, 1629 BGB
Genehmigung des gesetzl. Vertreters §§ 108, 184 BGB
Sonderfälle
Taschengeldparagraph § 110 BGB (keine Ratenzahlung!)
Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112 BGB
Dienst- oder Arbeitsverhältnis § 113 BGB
Schwere Fehler in der Willenserklärung §§ 116-118 BGB (Scherz- u. Scheinerklärung)
Formunwirksamkeit § 125 BGB
Verstoß gegen gesetzliches Verbot § 134 BGB (z. B. Schwarzarbeit, NICHT: LadenschlussG - Arbeitnehmerschutz; beachte Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes)
Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB (beachte §§ 305 ff. BGB bei AGB)
Bedingung § 158 BGB
Ggf. Unwirksamkeit durch Anfechtung § 142 BGB
Nach der oben angegebenen Gliederung prüft man erst das Angebot, dann die Annahme und jeweils auch Wirksamkeit und Widerruf aber auch in dieser Reihenfolge. Rein logisch betrachtet ergibt das Ganze auch viel mehr Sinn. Das Angebot kann z. B. nicht wirksam sein, weil der Antragende geschäftsunfähig ist und damit nicht wirksam Willenserklärungen abgeben kann. Oder der Antragende hat den Antrag vor Zugang beim Vertragspartner widerrufen, damit ist die Willenserklärung nichtig und ein Vertrag kommt nicht zustande.
Oder anderes Beispiel: Invitatio ad offerendum: Man prüft, ob die Aussage des X als Antrag zu werten ist, indem man prüft, ob es sich hierbei um eine Willenserklärung handelt. Bei der invitatio ad offerendum liegt aber kein Rechtsbindungswille vor. Dann prüft man nicht noch den Geschäftswillen oder gar den Widerruf, wenn das Ergebnis eindeutig und unstreitig ist. Die Aussage des X kann daher nicht als Antrag gesehen werden, aber ggf. als Annahme. Und so prüft man so weit, bis man ein Ergebnis für den jeweiligen Oberpunkt erreicht hat. Liegt XY nicht vor, braucht man auch nicht zu prüfen, ob YZ vorliegt, weil z. B. schon kein Vertrag vorliegen kann, weil XY nicht vorliegt.
Ich hoffe, das war verständlich und nachvollziehbar. O. g. Schema (vertragliche Ansprüche) kann verwendet werden, ist aber ggf. nicht vollständig.