Golfball-Fall Sachenrecht - Eigentumsübergang ?

Hallo,
ich schreibe zur Zeit an meiner Hausarbeit im Sachenrecht.
Kurzfassung des Sachverhalts:
Golfclub eV. (G), vertreten durch Vorstand (V) betreibt einen Golfplatz auf dem immer wieder spielereigene Golfbälle in den Teichen verloren gehen. Die Spieler und G kümmern sich nicht weiter um die Bälle, da es zu mühsam wäre sie aus den bis zu 5 m tiefen Teichen zu holen.
Der Arbeitslose A gelangt nachts, durch ein Loch im Zaun, auf den Platz und "fischt" die Bälle aus dem Teich. Er verkauft die Bälle an den Händler (H) für 1 € pro Ball (Verkehrswert 5 €). Gefragt wird jetzt unter Anderem nach einem Schadensersatzanspruch des G ggü A.

Die Frage, die sich mir stellt, ist: Wie erfolgt der Eigentumsübergang bzgl der spielereigenen Bälle auf den G bzw. erlangt G überhaupt Eigentum?
Der Sachverhalt liefert keine weiteren Informationen (z.B. Satzung)
LG und vielen Dank für Eure Hilfe!


Finde heraus, was die Bundeswehr Dir als Arbeitgeber zu bieten hat

Hallo christine2709,

ein wirklich sonderbarer Hausarbeitsfall! Zur Eigentumslage an den aus den Teichen geholten Golfbällen ("Lakeballs") komme ich zu nachstehender Prüfung (vermutlich iRd Vindikationslage bei 990 I 1, 989 bzw. 992 [823 I] BGB zu verorten):

1) Im Ausgangspunkt standen die Golfbälle im Eigentum der jeweiligen Spieler.
2) Derivativer Eigentumsübergang an G iWd brevi manu traditio, 929 S.2 BGB -
Selbst wenn man aus dem SE-Begehren des G Sachherrschaftswillen und aufgrund hypothetischer Einwirkungsmöglichkeit auf die Lakeballs in seiner (des Golfplatzbetreibers) Herrschaftssphäre Besitz konstruieren würde, würde allerdings jedwede Annahme seitens G auf eine konkludente Übereignungserklärung der Spieler fehlen, die an sich ebenfalls nicht schlüssig hervortritt ("Den Ball aus dem See zu holen, ist mir zu mühsam, soll ihn der Golfplatzbetreiber haben").
3) Aufgabe des Eigentums an den im Teich gelandeten Golfbällen (Fahrnisdereliktion, 959 BGB) +
Die Spieler verzichten angesichts der tatsächlichen Hindernisse in Sachen Wiederbeschaffung willentlich auf die fortgesetzte Ausübung der Sachherrschaft (Besitzaufgabe, 856 I BGB) über die Lakeballs und damit zugleich auf ihre Eigentümerbefugnisse. Die Lakeballs werden mithin zu herrenlosen (nicht: besitzlosen) Sachen.
4) Originärer Eigentumserwerb durch G nach 946 BGB -
Die im Teich befindlichen Lakeballs werden nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Golfplatzes iSv 94 I BGB. Dafür fehlt es am konstitutiven Element einer festen Verbindung. Dass eine solche nicht vorliegt, wird bereits durch das Handeln des A belegt, der die Lakeballs intakt aus dem Teich entfernen und veräußern kann.
5) Originärer Eigentumserwerb durch A nach 958 I BGB (Aneignung) +
Die Lakeballs sind im Zuge ihrer Dereliktion herrenlos (a), eine Inbesitznahme durch A iSd 854 I BGB ist durch das "Herausfischen" als Akt willentlicher Herrschaftsbegründung nach der Verkehrsanschauung erfolgt (b; das gleiche ließe sich in Bezug auf G/V wegen ihrer Untätigkeit nicht vertreten). Ferner steht kein Aneignungsrecht des G lt. 958 II BGB entgegen, das etwa satzungsmäßig festgelegt sein müsste. Also ist A Eigentümer der Lakeballs geworden.
6) Derivativer Eigentumsübergang an H gemäß 929 S.1 BGB +

Nach meiner Lösung stehen G mithin keine Folgeansprüche aus dem EBV auf SE zu, da er (durch sein Vertretungsorgan V) nie Eigentümer der Lakeballs geworden ist. Ich würde folglich hilfsgutachtlich die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen.