Gewährleistungsrecht

Ich habe eine Frage zu einem Sachverhalt. 
Sachverhalt sieht so aus:

Die neue Tapete wurde fachgerecht von I im Zimmer des S angebracht. Zunächst ist S mit dem Ergebnis zufrieden. Da S jedoch seinen Zimmerspiegel an die Tapete gelehnt hat und seine Möbel im Zuge der normalen Nutzung regelmäßig die tapezierte Wand berühren, lösen sich 13 Monate später zahlreiche Gold- fäden von der Tapete. S beschwert sich bei V, erhält daraufhin neue Tapeten geliefert und außerdem die Kosten für das Abreißen und Anbringen der neuen Tapete ersetzt.

Als nach weiteren 12 Monaten die gleichen Verschleißspuren an der Tapete auftreten, wendet S sich erneut an V. V weigert sich, ihm neue Tapeten zuzusenden. Er habe bereits zwei Mal neue Ware geliefert. S hätte mit der Tapete pfleglicher umgehen müssen. Überhaupt habe noch nie ein Kunde eine solche Luxustapete für gewöhnliche Wohnräume verwendet. Die von S geschilderten Probleme seien ihm deshalb nicht be- kannt gewesen. S müsse Verständnis haben, dass er ihm nicht jedes Jahr neue Tapeten liefern und dazu auch noch die Kosten für das Entfernen und Anbringen tragen könne.

Als S dennoch auf sein Gewährleistungsrecht besteht, erklärt V, dass er letztes Mal aufgrund seiner „Zufriedenheitsgarantie“ geleistet habe. Die Gewährleistungsfrist sei daher abgelaufen und S habe kein Recht, von ihm ein drittes Mal die Lieferung der Tapeten und Kostenerstattung für das Entfernen und neu An- bringen zu verlangen.

Frage: Kann S von V die Neulieferung der Tapeten und die Erstattung der Kosten für das Entfernen der alten und Anbringen der neuen Tapete aus gesetzlichem Gewährleistungsrecht verlangen?

Prüfe ich dort noch was weiteres außer § 437? 



Daneben könnte man an die Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus dem Kaufrecht denken, also § 437 Nr. 3 BGB. Das halte ich daneben für sinnvolle Prüfungen.