Gestörte Gesamtschuld

Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Problem weiterhelfen.
Angenommen X macht einen SE-Anspruch geltend und ihm wird beim Schaden das Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters zugerechnet.
Der Anspruchsgegner müsste dann nicht für den vollen Schaden aufkommen (da ja gemindert).
Nun wird in einigen Fällen die gestörte Gesamtschuld (gesetzlicher Vertreter ist von der Haft befreit) kurz darauf angesprochen und in einigen wird das nicht getan.
Ich kann nicht ganz nachvollziehen, ob die gestörte Gesamtschuld nun relevant ist oder nicht.
Denn grundsätzlich ist der Anspruch ja schon gemindert.
Die gestörte Gesamtschuld versucht doch aber diejenigen Fälle zu lösen, in denen ein Regressanspruch nicht möglich ist. Die Lösung der h.M. ist es dann eben auch, dass dem Geschädigten nur ein gekürzter Anspruch zusteht.
Nun sind wir aber bei der Lösung, bei der wir auch schon ohne das Problem der gestörten Gesamtschuld waren...

Ich glaube daher, dass ich das ganze noch nicht richtig verstanden habe und wäre über jede Antwort dankbar.



Ich versuche mich hier mal an einer Antwort.

Bei der gestörten Gesamtschuld geht es grundsätzlich eher um die Frage, wie bei einer Gesamtschuldnerschaft einer der Gesamtschuldner haftet, wenn Minderungsgründe für andere Personen der Gesamtschuld vorliegen.

Beispiel: A fährt regelmäßig mit B zur Arbeit. Dazu vereinbaren die beiden einen gegenseitigen Haftungsausschluss. Nun kommt es zum Unfall zwischen A und X bei dem jedoch der Beifahrer B verletzt wird. Ihm entstehen Heilbehandlungskosten in Höhe von 1000 €. Für den Unfall tragen sowohl A als auch X zu je 50% die "Schuld".

Die Lösung dieses kleinen Falls würde ohne den Haftungsausschluss bedeuten, dass A und X als Gesamtschuldner je 500 € zu tragen haben.
Mit dem Haftungsausschluss wäre jetzt, im Rahmen der gestörten Gesamtschuld. die Frage wie der X zu behandeln ist, zu klären.
Dabei geht die herrschende Meinung dann davon aus, dass der B nur einen Anspruch in Höhe von 500€ gegen den X hat und keinen gegen den A, sofern der Haftungsausschluss wirksam ist.

Die Fälle, die du ansprichst, finde ich im Bezug zur gestörten Gesamtschuld etwas seltsam. Denn wenn mein SE Anspruch gekürzt wird, durch ein Mitverschulden, dann habe ich ja eben keine Gesamtschuld. Um auf dieses Problem in der Klausur zu kommen, muss es ja praktisch immer mehrere "Schädiger" geben.

Ich hoffe, dass hilft einigermaßen.