Gastronomie, kaputter Speisenaufzug

Hallo zusammen,

eine Freundin von mir arbeitet seit ca. einem Jahr in einem Gastronomiebetrieb. Bei der gestrigen Schicht blieb der Speisenaufzug, mit dem auch leere Kisten und Leergut transportiert wird, stecken, weil er sich etwas im Aufzug verkantet hat. Nun wird ihr die Schuld daran gegeben, weil der Aufzug anscheinende überladen war. Ihrer Meinung nach war diese Beladung aber ok, da der Aufzug zwar voll war, es sich jeodch lediglich um leere Kisten und somit keine schweren Sachen handelte. Für die Kosten der Reparatur soll sie nun aufkommen bzw. wird sie ihr von ihren Stunden abgezogen. Sie ist Studentin mit einem Studenlohn von 8,84 € auf 450€-Basis. Die Reparatur beträgt wahrscheinlich mehrere hundert Euro. Was kann man da nun tun? Der Arbeitgeber ist für solche Fälle doch immer versichert? Meiner Meinung nach besteht keine Fahrlässigkeit.

Vielen Dank im Voraus.


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Die relativ kurze Antwort ist: Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses entstehen, ist deutlich begrenzt.
 
Weil der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist, gelten andere Regelungen zum Schadensersatz. Ist der Schaden aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstanden, so haftet der Arbeitnehmer gar nicht!
 
Bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit wird der Schaden „gequotelt“. Das heißt, der Arbeitnehmer kann nur anteilig und eingeschränkt zur Haftung herangezogen werden. Der Anteil des Arbeitnehmers wäre abhängig, unter anderem, vom Grad des Verschuldens, der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, der Schadenshöhe, der Organisation für die Betriebsabläufe und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit sowie der Höhe seiner Arbeitsvergütung.
 
Weil es sicher hier um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt, gilt auch der Beweislastumkehr. Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass der Arbeitnehmer mit mittlerer oder grober Fahrlässigkeit gehandelt hat.
 
Was hier nicht geprüft werden kann, ist, ob es eine innerbetriebliche, vertragliche Vereinbarung zum Schadensersatz in solchen Fällen gibt.