Frage zur fahrlässigen Tötung § 222

Hallo Leute , 

ch hätte eine Frage zu einem Fall bei der Fahrlässigkeit und zwar: 

Kann ich, wenn ich einen Autounfall verschuldet habe strafbar gemacht werden wenn ein Krankenwagen, in dem eine schwer Verletzte Person liegt, meinetwegen nicht schnell genug ins Krankenhaus kommt und die verletzte Person dann stirbt? 

In der Frage steht, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu retten gewesen wäre. 

Bin so ratlos, danke schon mal für die Hilfe:):)


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bei deinem Problem handelt es sich um ein Problem der Kausalität und objektiven Zurechnung.

Im ersten Schritt wäre zu prüfen, ob das Verhalten des Täters zu dem Erfolg beigetragen hat. Könnte man hier sicher bejahen, schließlich kann das Verhalten nicht hinweggedacht werden, ohne dass eine Verletzung des Opfers eingetreten wäre. Soll heißen: hättest du einen Autounfall nicht fahrlässig herbeigeführt, so wäre die andere Person nicht schwer verletzt gewesen.
Im zweiten Schritt musst du aber prüfen, ob der Erfolg dem Täter nun zugerechnet werden kann. Hier kannst du zum Beispiel anfügen, dass es nen atypischen Verlauf gab. Der Erfolg im Sinne einer Todesfolge wäre dem Täter zum Beispiel nicht zuzurechnen, wenn das Opfer im Rettungswagen ums Leben kommt, weil der Rettungswagen einen Unfall baut.

Denke darüber nach, ob bei der Rettungsmaßnahme im Rettungswagen etwas schief gelaufen ist und dies fern ab aller Wahrscheinlichkeit liegt. Smile Wenn du bejahen kannst, dass es dadurch dem Täter nicht zuzurechnen ist, so ist eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung auszuschließen.

Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort:):) 

Ich prüfe das dann im Pflichtwidrigkeitszusammenhang oder? Weil bei der Fahrlässigkeit ist die objektive Zurechnung ja so aufgedrößelt. 

 

Ja genau Smile und dann schaust du, ob du die Zusammenhangstheorie oder die Risikoerhöhungstheorie oder was es sonst noch so gibt, verwerten kannst Smile
§ 227 könntest du kurz ansprechen, aber gleich ablehnen, weil du da nen Vorsatz brauchst und dann würd ich auf § 222 gehen Smile