Hallo ihr lieben,
ich sitze gerade an einem Sachverhalt und bräuchte ein paar Denkanstöße... :?
Sachverhalt:
A möchte sich einen aktuellen Fernseher zulegen, um damit alle gängigen Video-Formate sehen zu können. Beim Elektronikhändler B wird er fündig und kauft am 1.6 einen Fernseher des Herstellers X.
Der Fernseher wird dann am 5.6. geliefert und aufgestellt.
Nack kurzem Gebrauch des Fernsehers stellt A jedoch fest, dass sich das Video-Format „123“ nicht zufriedenstellend wiedergegeben wird. Und zwar treten bei mittlerer Lautstärke Bildstörungen auf. Bei extrem niedrigerer Lautstärke ist das Bild einwandfrei.
Bei der Recherche nach einer möglichen Ursache stößt A im Internet auf der Herstellerseite des TV auf den aktuellen Prospekt vom 3.6.. Dort steht, dass der betr. Fernseher alle gängigen Video-Formate in brillianter Qualität wiedergibt, auch das Format „123“.
A fordert B zur Lieferung eines einwandfrei funktionierenden Fernsehers auf. Andersfalls würde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Darauf hin liefert B am 10.6. einen neuen Fernseher.
Allerdings tritt auch hier die gleiche Störung aus. Das Format „123“ wird störend wiedergegeben.
Deshalb wendet A sich am 15.6. an B und erklärt seinen Rücktritt vom Vertrag. A erwirbt anderweitig einen vergleichbaren Fernseher, welcher jedoch 300 EUR mehr kostet.
Es stellt sich bei Untersuchungen des Herstellers X heraus, dass die störenden Wiedergabe des Video-Formates bei zahlreichen Geräten dieses Modells auftritt. Grund ist ein falscher Transistor, der bei der letzten Charge dieses Modells verbaut wurde. X lässt so dann diesen Transistor bei betroffenen Kunden austauschen.
A verlang von B Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Mehrkosten für das andere Gerät.
B wendet ein, keine ausreichende Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels gehabt zu haben und der Fehler des Herstellers ihm nicht zuzuschreiben sei.
Anspruch des A auf Rückzahlung des Kaufpreises und/oder der Mehrkosten?
Sehr ihr hier eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die den Rücktritt zulassen würde?
LG Elena
hier sind die Mängelgewährleistungsrechte i.V.m Schadensersatzansprüchen durchzuprüfen. Dass hier ein Mangel vorliegt, dürfte im Ergebnis unproblematisch zu bejahen sein. Damit muss der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher nach dessen Wahl durch Reparatur oder Neulieferung nacherfüllen. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig und setzt "nur" voraus, dass die Sache bei Gefahrenübergang bereits mangelhaft war. Dies ist laut Sachverhalt gegeben.
Nun war die Nachlieferung ebenfalls mangelhaft. Man muss sich also Gedanken machen, woher ein Recht zum Rücktritt kommen könnte. Da der Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung hat, müssen für einen Rücktritt weitere Vorassetzungen hinzu kommen. Es müsste auch nach Fristsetzung keine vertragsgerechte Leistung vorliegen.
Die ausdrückliche Frsitsetzung gibt der Sachverhalt nicht her. Man könnte aber daran denken, dass durch die 2 (fehlerhafte) Lieferung die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Allerdings ist dies nach § 440 Satz 2 BGB erst nach dem 2. erfolglosem Versuch zu vermuten. Dann wären noch die weiteren Möglichkeiten der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zu prüfen. Kleiner Hinweis: Ich habe mal gelesen, dass durch richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften keine Fristsetzung durch den verbraucher notwendig sein könne, es komme daher nur auf die Aufforderung zur Beseitigung und den Ablauf eine angemessenen Frist an. Das sollte aber genauer recherchiert werden, ob das wirklich so vertreten wird und auch noch aktuell ist. Fall zutreffend wären die verstrichenen Fristen vielleicht auch etwas kurz.
Damit komme ich zu keinem Rücktrittsrecht, weil kein Fristablauf zu verzeichnen ist und dieser auch nicht entbehrlich ist. Wenn der Sachverhalt oben nicht ganz vollständig war (was ich aus aufbautechnsichen Gründen vermute), kann das Ergebnis auch anders aussehen. Mit abgelaufener Frist ist der Rücktitt ok und damit eine Rückabwiklung angesagt. Dann käme man auch zum weitergehenden Schadensersatz und der Problematik, dass dieser (anders als der Rücktritt) ein Verschulden benötigt, was hier wohl nicht gegeben sein dürfte. Der Verbraucher müsste sich für den weitergehenden SEA meines Erachtens an den Hersteller wenden.
Hallo,
@schonfertig wo hast du das denn gelesen? Habe es leider nicht gefunden / würde mich aber interessieren.
Ich würde den Fall etwas anders aufbauen.
Ob ein Mangel vorliegt halte ich für zumindest für diskussionswürdig. Was wurde vertraglich vereinbart? Was können andere TV? Beachten muss man vll auch, dass das Gerät am 1.6. gekauft wurde. Die Werbung ist vom 3.6. Mithin wurde erst später "Garantiert" dass der TV alle Formate abspielen kann.
Aber ja man wird wohl den Mangel annehmen müssen. Ergo kommt man zu 437 und somit zu 439 Nacherfüllung. Das ist vorrangig. Hier wurde einmal Nacherfüllt. Um Zurückzutreten benötigt man aber nach 440 (wie oben @schonfertig erwähnt hat) das zweimalige scheitern. Dazu kam es nie. Demnach ist fraglich ob ein Rücktrittsrecht überhaupt gegeben wäre...
Hmm ich würde hier sagen; Kein wirksamer Rücktritt.
--> Aber warum steht hier im Sachverhalt eig: "A fordert B zur Lieferung eines einwandfrei funktionierenden Fernsehers auf. Andersfalls würde er vom Kaufvertrag zurücktreten."
Ich mache mir mal noch ein paar Gedanken --> vll hat jmd ja eine grobe Gliederung.
Guten Morgen
Vielen Dank für eure beiden Beiträge @schonfertig, @PeterMaier
Was die Werbung betrifft, denke ich auch, daß sie wegen des Zeitpunkts keine Bedeutung hat. Ein Sachmangel wird aber trotzdem zu bejahen sein.
Ich hänge nun etwas an §440 BGB fest. Und zwar im Verhältnis der (u.U. zu kurz bemessenen) Frist und der (u.U.) fehlgeschlagenen Nacherfüllung.
@schonfertig, du hattest die richtlinien Konforme Auslegung bzgl. der Frist erwähnt. Das hatte ich auch gelesen. Von daher sollte die Aufforderung des Käufers nach "unverzüglicher" Behebung des Mangels und Lieferung eines einwandfrei funktionierenden Fernsehers ausreichend sein, oder?
Zur fehlgeschlagenen Nacherfüllung muss doch, zumindest soweit ich das bisher herausgefunden habe, zwischen Nachbesserunf und Nachlieferung unterschieden werdden.....? Oder wie seht ihr das?
LG Elena
"Was die Werbung betrifft, denke ich auch, daß sie wegen des Zeitpunkts keine Bedeutung hat. Ein Sachmangel wird aber trotzdem zu bejahen sein."
Das sagst du so einfach Die Werbung hat definitiv bedeutung. Nämlich bezüglich einer etwaigen Garantie(verprechen). Außerdem falls der Fall weiter geht für das ProdhaftG... (hier nicht einschlägig).
Und der Sachmangel aus 434 bgb sehe ich hier auch nicht so direkt. denn was ist vereinbart? die übereignung eines TV. Daher würde ich zwar auch zum sachmangel kommen aber erst nach einer diskussion.
Naja aber ist auch nur meine meinung.
lg
Hey,
darf man fragen woher du den Sachverhalt hast? Ist das eine Hausarbeit oder gibt es irgendeine Möglichkeit an eine Lösungsskizze zu kommen, weil der Fall z.B. aus einer Zeitschrift ist?