Wenn man sich an einem nicht ordnungsgemäß gewarteten Gerät in einem Fitnesstudio verletzt, kann man dann für die Zeit in der man aufgrund der Verletzung nicht trainieren kann die Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge verlangen? Welche Anspruchsnorm wäre dafür einschlägig?
Hallo, ich würde erstmal schauen, ob ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, zB. 280 I, 241 II BGB. Art und Umfang regeln die 249ff. BGB. Wegen der Verletzung könnte ebenfalls ein SchE-Anspruch bestehen, wenn der Fitnessbetreiber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Guck dir beispielsweise mal das folgende Urteil an - dort wurde auch ein Schmerzensgeld nach Nutzung eines nicht ordnungsgemäß gewarteten Gerätes zugesprochen: LG Coburg v. 03.02.2009, Az: 23 O 249/06.
Aber das ist dann kein Fall von Unmöglichkeit der Leistung iSe Zweckfortfalls oder?
Könntest du diese Idee einmal erläutern?
Naja ich frage mich, ob er die Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge beantragen kann für die Zeit in der er Verletzungsbedingt nicht tranieren kann. Ist das ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung oder eher statt? Ist nicht die Leistungserbringung für den Fitnessstuiobetreiber dann unmöglich geworden?
Ich würde sagen, dass das einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung darstellt. Der Schadensersatzanspruch tritt ja hier neben den Erfüllungsanspruch, der ja grundsätzlich weiterhin besteht.
Eine Unmöglichkeit auf Seiten des Fitnissstudios sehe ich trotzdem nicht. Der gezahlten Beiträge wären ja auf die Pflichtverletzung durch das Studio und nicht aufgrund von Unmöglichkeit begründet. Eher sehe ich eine Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung auf Seiten des Nutzers.