Hallo! Ich arbeite gerade an einem Fall für die Große Übung im Zivilrecht und habe folgendes Problem:
Der Kläger hat keine "echten" sachenrechtlichen Ansprüche, sondern zunächst nur aus cic und Bereicherungsrecht.
Der Beklagte haftet nun verschärft wegen Kollusion (§ 819 I) und ist schadensersatzpflichtig gem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II, 818 IV, 819 I, 292, 989.
Meine Frage ist jetzt, ob dieses fingierte EBV trotzdem Sperrwirkung gegenüber dem Deliktsrecht entfaltet?
Ich habe einen Fall der Uni Leipzig, in dem das steht, aber in anderen Quellen leider nichts dazu gefunden.
Bisher war ich sicher, dass § 823 II zu prüfen ist, da der Beklagte bestochen hat. Evtl. käme ich noch über § 992 hin, will aber natürlich erst mal wissen, ob das überhaupt nötig ist.
Wäre für jeden Tipp dankbar.
LG Lena