Feiertagsregelung bei freier Zeiteinteilung

Guten Tag liebes Forum,

ich habe eine kurze Frage im Arbeitsrecht. Folgender Sachverhalt liegt vor. Person A hat eine Teilzeitstelle von xxx Stunden bei freier Zeiteinteilung. Vertraglich festgelegt im Arbeitsvertrag wurde nur  „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt XXX Stunden.“ Welche Rechte gelten hier bei einem Feiertag. Hat A dennoch Anspruch auf eine Reduzierung der Stunden, wenn in einer Woche wie beispielsweise an Weihnachten zwei oder mehr Feiertage liegen? Oder werden in diesem Arbeitszeitmodell grundsätzlich Feiertage nicht berücksichtigt?

Im Fall der Nichtberücksichtigung der Feiertage wurde folgende Rechtsgrundlage von Seitens des Arbeitgebers dargestellt:

Das entsprechende flexible Arbeitszeitsystem ist auf Basis des uns zur Seite stehenden arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach Maßgabe des § 106 GewO installiert und auszufüllen.

§ 106 Satz 1 GewO lautet insoweit wie folgt: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“

Aus der Sicht des Unternehmens ist das Direktionsrecht dahingehend ausgeübt worden, dass die wöchentliche Arbeitszeit in jedem Falle so zu verteilen ist, dass sie nicht auf gesetzliche Feiertage fällt.

Dies bedeutet, dass Person A nicht an Tagen, auf die gesetzliche Feiertage fallen zur Arbeit herangezogen werden würde oder arbeiten müsste.

Auf Grund dieses Umstandes kann auch keine Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, so dass im Ergebnis kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Es verbleibt hier also bei der Regelung von § 611 Abs. (1) BGB mit dem Wortlaut:

„(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

 Sprich A hat sich zur Leistung der versprochenen XXX Wochenstunden verpflichtet. Das Unternehmen hat im Gegenzug die tatsächlich geleisteten Stunden zu vergüten.

Es besteht also kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen gemäß § 2 Abs. (1) Entgeltfortzahlungsgesetz oder eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.

Die Frage nun ob die argumentierte Rechtsgrundlage anfechtbar ist oder A keinen Anspruch auf eine reduzierung hat.

Vielen lieben Dank schon mal im Voraus! Smile