Konkreter Fall:
A fährt fahrlässig den X an. X ist direkt tot. Der B redet ihm jedoch ein, dass er noch lebt und sie ihn schleunigst ins Krankenhaus bringen sollten.
Nun prüfe ich den ETBI in der Schuld im § 142 StGB, frage mich aber gerade, ob der §§ 32 oder 34 StGB einschlägig ist...
Hallo, der ETBI ist in der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dafür bräuchtest du einen vom Täter irrtümlich angenommenen Rechtfertigungs-TB. Das scheint mir nach deinen Ausführungen aber nicht zutreffend.
Also beim § 142 StGB kommt es doch gar nicht auf den Tod des X an. Nach deinen Angaben sehe ich den § 142 als eindeutig erfüllt an. Woher sollte sich da deiner Meinung nach denn eine Rechtfertigung ergeben?
Insofern ist dort meines Erachtens der ETBI gar nicht zu prüfen.
Und auch bei der fahrlässigen Tötung wäre dies natürlich falsch, da gar keine Vorsatzschuld vorliegt.