hallo,
gleich mal zum fall.
A und B sind Geschwister , die Mutter M im pflegeheim. M ist Besitzerin eines Hauses.
Nach einem neuen Gesetz ("Entlastungsgesetz für Angehörige ) das seit etwa 2 Monaten existiert,
müssen Kinder nur noch in die pflege einbezahlen , wenn sie mehr verdienen als 100 000, im Jahr .
Dazu kommt noch , dass A eine vorsorgevollmacht hat.
A und B müssen also nicht einbezahlen , sie verdienen unter 100 000 im Jahr .
Der normale Fall wäre jetzt der :
a) die A hat eine notarielle Vollmacht. Sie verkauft das haus . Der Erlös geht in die pflege.
Ist der Erlös verbraucht , ist das sozialamt dran, ohne dass A und B etwas zurückzahlen müssen.
b)Sie hat keine notarielle Vollmacht , Dann ist der Vergang so ähnlich. Nur muss sie einen Antrag stellen beim
Betreuungsgericht.
Jetzt ist aber folgendes: Die A will das Haus schützen, um es später zu besitzen. Deshalb greift sie in den normalen Vorgang ein und zahlt in die pflegekasse ein.
Der erbfall tritt ein . A und B erben je zu 50%.
Muss jetzt die B etwas an die A zurückzahlen.Und wenn ja wieviel.
Oder an einem Zahlenbeispiel: Es stellt sich heraus dass das Haus nur 5000 Euro wert ist , der Anteil der B wäre hier 2500. Jetzt hat aber die A bereits 50000 in die pflegekasse eingezahlt. Der Anteil der B wäre hier 25000. Wieviel muss die B an die A zahlen ; 2500 oder 25000?
Vielen Dank
Nancy