Entschädigungsansprüche gesucht, Hausarbeit

Guten Tag, habe folgenden Fall: L hat einen Stand, Flohmarkt, geht zur Pause, bevollmächtigt H als Stellvertreter seine Artikel zu verkaufen, jedoch nur die, die mit einem Preisschild ausgezeichnet sind. Bei einem Artikel unterläuft L ein Erklärungsirrtum, da er H einen falschen Preis mitteilt. H verkauft an Kunden P einige Artikel, begeht dabei auch Fehler (Kalkulationsirrtum), verkauft nämlich auch Artikel für die er keine Vertretungsmacht hat, sowie den Artikel bei dem L der Erklärungsirrtum unterlaufen ist. P hat drei Artikel gekauft von dem Vertreter H, und anschließend auf einem anderen Stand, hat er Zubehör zu genau diesen drei Artikeln gekauft. Beispielsweise einen Rahmen zu dem zuvor von H gekauften Bild. Als L von der Pause zurückkehrt, sieht er dass H falsche Artikel verkauft hat und ficht bei P alle Rechtsgeschäfte an. Um Ärger zu vermeiden übergibt P dem L die Artikel, verlangt aber für das gekaufte Zubehör Schadensersatz. Bearbeitervermerk ist : Prüfen Sie die Entschädigungsansprüche des P gegen L. Meine Frage: Hier ist der Entschädigungsanspruch § 122 geläufig, um eventuellen Wertersatz für die Artikel zu erhalten. Das Problem ist nur, bei einem Artikel unterlief dem Stellvertreter H ein Kalkulationsirrtum = unbeachtlicher Motivirrtum, sodass eine Anfechtung des L unzulässig ist. Damit besteht ein wirksamer Kaufvertrag zwischen L und P über diesen Artikel. P hat jedoch L den Artikel bereits zurückübereignet um Ärger zu vermeiden, gem. § 929, womit L Eigentümer und Besitzer ist. Wäre hier angebracht zu prüfen, ob § 812 als Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann? Denn Schadensersatz kann P ja nicht verlangen. Oder mache ich hier einen Fehler bzgl. des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, wonach L nun rechtmäßiger Eigentümer ist, trotz wirksamen KV? Brauche Hilfe Vielen Dank im voraus


"Damit besteht ein wirksamer Kaufvertrag zwischen L und P über diesen Artikel. P hat jedoch L den Artikel bereits zurückübereignet um Ärger zu vermeiden, gem. § 929, womit L Eigentümer und Besitzer ist. Wäre hier angebracht zu prüfen, ob § 812 als Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann? Denn Schadensersatz kann P ja nicht verlangen. Oder mache ich hier einen Fehler bzgl. des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, wonach L nun rechtmäßiger Eigentümer ist, trotz wirksamen KV? Brauche Hilfe Vielen Dank im voraus"

Das hängt ja ein wenig davon ab, wie man den Sachverhalt auslegt. Könnte man nicht sogar aus dem "Ärger vermeiden" und der Rücknahme durch L schließen, dass die den Kaufvertrag rückabwickeln wollten? Dann wäre nun L tatsächlich Eigentümer und P hätte auch keinen Anspruch mehr aus dem Kaufvertrag.
Und wenn der Kaufvertrag wirksam ist, sehe ich bzgl der Sache gar keine Entschädigungsansprüche. Dann kann er schlicht aus dem Vertrag wieder die Übereignung fordern.

darf ich fragen , wie du deine Hausarbeit gegliedert hast?