Einspruch 338 ZPO

Hallo liebe Forums-Mitglieder,

ich hätte eine Frage bezüglich der Einspruchsprüfung nach § 338 ZPO. 

Wenn ich ein Versäumnisurteil habe, gegen welches per Einspruch vorgegangen werden soll, da geht dies ja mir bei einem sog. "echten" VU.

Wenn ich nun den Einspruch prüfe, müsste ich dies ja bereits bei der Zulässigkeit ansprechen und dort die zulässigkeit und begründetheit der Klage prüfen (bei der Schlüssigkeitsprüfung), damit ich feststellen kann, um was für ein VU es sich handelt.

oder stelle ich einfach das Vorliegen eines VU fest und prüfe die Zulässigkeit und Begrundetheit der Klage dann nach der Zulässigkeit des Einspruchs. 

Dann würde ich doch aber bei jeder Einrpuchsprüfung am Ende nach oben verweisen müssen, da dies ja bereits im Rahmen des VU geprüft wurde.

oder mache ich einen entscheidenden Denkfehler beim Vorgehen?

Ich prüfe sowas gerade zum ersten Mal und komme absolut nicht weiter, weil mich das so beschäftigt.

kann mir bitte jemand weiterhelfen?

LG


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Wohl etwas spät, vielleicht hilft es trotzdem noch:

Bei der Zulässigkeit des Einspruchs muss in der Tat geprüft werden, ob ein echtes VU vorliegt. Dafür ist aber nur relevant, wie die Schlüssigkeitsprüfung des Gerichts ausgegangen ist, nicht, ob sie zutreffend war.  Man stellt also fest, dass die Abweisung oder Stattgabe aufgrund der Säumnis erfolgt ist, also ein echtes VU vorliegt, und damit das richtige Rechtsmittel gewählt wurde. In der Begründetheit prüft man dann den eigentlichen Prozessstoff durch. In der Regelv dürfte das natürlich über die Schlüssigkeitsprüfung hinaus gehen.