Hallo
Ich hab da mal 2 Fragen und würde mich über Hilfe freuen.
Kunde möchte Wurst von Wursttheke im Supermarkt.
Somit findet die Einigung ja in diesem Fall bereits an der Wursttheke statt und nicht wie bei Waren aus dem Regal erst an der Kasse.
Jetzt möchte der Kunde aber die übergeben Wurst nicht mehr und versteckt sie im Regal.
Kann das als Rücktrittserklärung ausgelegt werden??
Zusätzlich hat der Angestellte an der Waage den falschen Preis eingetippt und den Bon mit dem Barcode auf die Wurstpackung geklebt. Für den Kunden war der Irrtum daher nicht ersichtlich. Der Irrtum wird aber dann an der Kasse offensichtlich. Der Kunde möchte den falschen (höherer Preis) nicht bezahlen. Der Ladeninhaber besteht auf den Preis. Zur Anfechtung ist aber nur der "Irrende" berechtigt. Da ja die Einigung an der Wursttheke schon stattgefunden hat, kann sich der Kunde dann noch auf C.I.C. berufen?
Gibt es dazu evtl. Aufsätze oder alte Klausuren.
Hey Phoebe,
ich hab das jetzt mal so aufgefasst, dass das im Grunde zwei verschieden Konstellationen sind - bei der einen versteckt er die Wurst, bei der anderen gibts einen Fehler an der Theke und dann geht er damit zur Kasse....
1. Konstellation
Hier bin ich der Ansicht, dass ein Kaufvertrag über die Wurst ganz normal an der Wursttheke zu Stande gekommen ist, was gleichwohl sicher ausgiebiger diskutiert werden sollte. Im Grunde wird sich ja an der Wursttheke bereits über die essentialia negotii geeinigt - bspw. durch die Bestellung von einem Kilo Hackfleisch für 4,90 Euro durch den Kunden und der entsprechenden Bestätigung durch den Verkäufer hinter der Theke, entweder durch Zustimmung oder konkludent durch Abwiegen der Ware und Übergabe der Ware an den Kunden. Das Geschehen an der Kasse wäre mE dann lediglich der verfügungsrechtliche Vollzug des Kaufvertrages.
Ob man in dem Verstecken der Ware eine Rücktrittserklärung sehen kann? Im Grunde bist Du dann ja ganz normal im Recht der Kaufvertragsmängel. Mal abgesehen davon, dass du da erst mal überhaupt nen Mangel haben musst, damit dem Kunden die Rechte zustehen, die sich aus dem Mangel ergeben, würde dann noch die Problematik bestehen, dass ja auch die entsprechenden Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen müssen.
Hinzu kommt, dass bei einem Rücktritt die gewährten Leistungen zurück zu gewähren wären - das Verstecken von verderblicher Ware in einem nicht gekühlten Bereich lässt sich sicher nicht darunter subsumieren.
2. Konstellation
Hier würde ich im Grunde zwei Punkte sehen, die es zu klären gäbe. Zum einen wäre da die Frage, mit welchem Vertragsinhalt der Kaufvertrag überhaupt zu Stande gekommen ist:
Sagt der Kunde beispielsweise: Ich hätte gerne 1kg Hackfleisch für 4,90 Euro und der Verkäufer bestätigt das so, ist dann der Vertrag auch über diesen Betrag zu Stande gekommen? Oder spielt das Abwiegen und entsprechende Bepreisen durch das Etikettieren eine derart große Rolle, dass der Vertrag im Hinblick darauf zu Stande kommt?
Je nachdem würde ich mir dann zusätzlich über eine Störung der Geschäftsgrundlage Gedanken machen, die zu einer Vertragsanpassung führen würde.
Hallo Student1
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Das mit dem Rücktritt hätte ich dann negativ abgeprüft, da er ja kein Rücktrittsrecht hat.
Also Verstecken der Ware im Regal könnte Rücktrittserklärung darstellen und dann verneinen.
Das mit dem falschen Preis: Die Wurst war im Angebot. Der Verkäufer hat aber irrtümlich den herkömmlichen Preis eingegeben.
Hi Phoebe,
tja.. mit der Prüfung des Rücktritts - ich find es persönlich irgendwie ziemlich abwegig; kenne aber auch den Sachverhalt nicht genau. Zumal man sich auch Fragen muss, ob man überhaupt in der Prüfung bis dahin gelangt (liegt ein Mangel bzw eine Leistungsstörung vor?) und ob man überhaupt in dem Verstecken des Fleisches eine empfangsbedürftige Willenserklärung sehen kann. Der Kunde müsste den Rücktritt ja dem anderen Teil gegenüber in Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erklären - das würde mir an der Stelle jedenfalls nicht reichen!
Ob die Wurst im Angebot war oder nicht, dürfte nach meiner obigen Argumentation keine Rolle spielen - wenn der Kunde das so bestellt und der Verkäufer das so bestätigt, liegt ein Vertrag über das entsprechend vereinbarte vor. Ist hingegen maßgeblich, was durch das Abwiegen und Bepreisen herausgekommen ist, würde ich mir halt mal die Störung der Geschäftsgrundlage anschauen.
Man könnte sich in letztem Fall auch überlegen, ob überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen ist. Im Grunde könnte man ja auch sagen, dass der Kunde ein Angebot abgeben hat (Ich hätte gerne die Wurst für 2 Euro), der Verkäufer das alles fertig macht und ihm durch den anderen Preis ein neues Angebot unterbreitet (Wurst für 3 Euro), das der Kunde dann annehmen kann oder eben nicht. Dann würde sich eigentlich nur noch die Frage stellen, ob mit der Übergabe der Wurst an den Kunden und dessen Inempfangnahme eine derartige Annahme zu sehen ist.
An dieser Stelle ließe sich dann sicher vortrefflich hin und her argumentieren.
Ich dachte nur umsonst steht das ja nicht im Sachverhalt, deshalb die Idee mit dem Rücktritt.
Der Ladenbesitzer beobachtet dies aber und stellt den K an der Käufer zur Rede.
Als die Kassiererin dann das Wurstpaket über den Scanner zieht kommt der falsche Preis ans Tageslicht.
Der Preis wurde in einem Werbeprospekt als Angebot angepriesen (Werbeprospekt - Invitatio ad offerendum). Der Wurstverkäufer hat.
aber halt den alten Preis eingegeben. Aber der Tipp mit § 313 war schon super. Jetzt macht das alles Sinn.
Lieben Dank
Zu überlegen wäre ob der Kaufvertragsschluss nicht erst an der Kasse erfolgt. Der Wurst Verkäufer gibt dem Kunden möglicherweise die Ware nur in dem Bewusstsein, dass dieser die Ware an der Kasse zahlt und der Kassierer dann dem Kunden die Ware aushändigt. Erst an der Kasse sind sich beide darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll.
Der Fall ist vergleichbar, wenn man in einem Modegeschäft sich einen Pullover von der Verkäuferin geben lässt und diesen dann wieder weg legt und nicht bezahlt und abnimmt. Auch hier geht die Verkäuferin sicher nicht davon aus, dass mit Übergabe des Pullovers bereits ein Kaufvertrag geschlossen wird. Sie geht davon aus, dass der Kaufvertrag an der Kasse zu Stande kommt mit Bezahlung der Ware.
Ähnlich ist es auch, wenn man sich selbst Ware aus einem Regal nimmt. Hier kommt ebenfalls noch keinen Kaufvertrag zu Stande und man kann die Ware jederzeit wieder zurückstellen.
Geht man also von dieser rechtlichen Wertung aus, konnte die Wurst an den Verkäufer zurückgegeben werden, ein Kaufvertrag war noch nicht geschlossen und sie war ja noch nicht geöffnet worden. Die Ablehnung der Rücknahme erfolgte m.E. zu Unrecht. Das deponieren der Ware im Regal könnte allenfalls SchadensersatzAnsprüche auslösen, wenn diese dadurch beschädigt wurde. Aber keinen Kaufpreisanspruch.
zu diskutieren wäre möglicherweise auch, ob der Kaufvertragsschluss vielleicht an der Theke unter einer Bedingung zu Stande kommt. Der Wurstverkäufer erklärt konkludent die Annahme des KaufvertragsAngebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die Ware an der Kasse bezahlt, $ 154 Abs. 1 BGB. Diese Lösung würde ich aber nicht favorisieren, weil ich der Meinung bin, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen mit dem Wurstverkäufer gerade noch nicht vereinbart worden sind. Mit dem Verkäufer wird ja nur darüber gesprochen, dass soundsoviel Stück Würste genommen werden...