Angenommen ein Nichtberechtigter A verkauft ein Grundstück an B, der sich aber Bösgläubigkeit zurechnen lassen muss. Der Kaufvertrag zwischen A und B wird notariell beurkundigt und die Auflassung wird vor dem Notar erklärt. Noch bevor der B im Grundbuch eingetragen ist, verkauft er das Grundstück an C weiter. Die Frage ist, ob C Eigentum erworben hat?
Ich hatte zunächst an eine Kettenauflassung gedacht, da diese einen Weiterverkauf zulässt, wenn der A die Auflassung zugunsten des B erklärt hat (da in der Auflassung ja eine konkludente Einwilligung nach § 185 BGB zu sehen ist). Allerdings habe ich das Problem, dass das nur der Eigentümer machen kann und A war nie Eigentümer (hatte nur einen unrichtigen Erbschein).
Ob B das Eigentum durch Abtretung des Anwartschaftsrechts auf C übertragen hat, bin ich mir nicht sicher, da es ja eigentlich keine gesicherte Rechtsposition ist oder?
Wie könnte das Eigentum auf C noch übergenangen sein?
In deinem Beispielfall, zumindestv erstehe ich ihn so, hat der B doch nie Eigentum erworben. Und da er auch nicht ins Grundbuch eingetragen worden ist, kommt für den C weder ein Eigentumserwerb vom Berechtigten noch vom Nichtberechtigten in Betracht, da kein Rechtsschein vorliegt.
Oder sehe ich das falsch?